03.12.2010 |Gestaltungspraxis
Zivilrechtliche Aspekte bei der Trustgründung
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, RA/StB/FAStR, Freiburg i.Br.
Trusts sind interessante Gestaltungselemente in der Praxis. Der Beitrag erläutert, worauf Sie in zivilrechtlicher Hinsicht dabei achten müssen.
Internationales Privatrecht
Das internationale Privatrecht (IPR) ist ein nicht harmoniertes, durch jeden Staat autonom gestaltetes Kollisionsrecht. Es trifft selber keine materiellrechtlichen Regelungen. Vielmehr beantwortet es die Frage, welcher Staat sein materielles Recht anwenden darf im Hinblick auf
- Rechts - und Handlungsfähigkeit,
- Gründung und Auflösung,
- Name und Firma,
- Organisations- und Finanzverfassung,
- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
- Haftung und
- Auslegung von Verträgen.
Für den Trust (siehe auch Haager Übereinkommen über das auf Trust anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 1.7.85, das von einigen Staaten ratifiziert wurde bzw. unterschrieben aber noch nicht ratifiziert wurde - zuletzt die Schweiz - abgedruckt bei Staudinger/Großfeld, BGB, IntGesR, 13. Aufl., Rn. 771 ff.), gibt es im deutschen IPR keine speziellen Kollisionsnormen. Für die Fragen, ob ein Trust einen Erbschein beantragen oder ein Grundstück erwerben kann, muss man auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts bzw. auf die Grundsätze des internationalen Schuld-, Vertrags- oder Erbrechts zurückgreifen.
Der Trust im internationalen Privatrecht
Die IPR-rechtliche Einordnung des Trusts ist sehr kompliziert. Bei der Anwendung deutscher Kollisionsnormen müssen ausländische Rechtsinstitute nach den Kriterien der deutschen lex fori (das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht) eingeordnet werden.
Betrachtet man Gründungsakt und Aufbau eines Trusts im Detail, wird klar, woraus sich die deutschen Schwierigkeiten einer Einordnung herleiten:
Übersicht: Einordnung eines Trusts gemäß IPR |
Gründung eines Trusts: Diese setzt Folgendes voraus:
Unterschieden wird zum einen zwischen der Errichtung und der Verwaltung eines Trusts unter Lebenden (inter vivos) oder von Todes wegen (testamentary trust) und zum anderen zwischen den persönlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten und den Rechten am Trustvermögen.
Stellungnahme: In der Praxis wird man versuchen, alle Kollisionsnormen parallel anzuwenden, um ein einheitliches Ergebnis zu erreichen. Fehlentscheidungen können hier wegen der präjudizierenden Wirkung zivilrechtlicher Normen, für z.B. steuerrechtliche Fragestellungen, entscheidend sein.
In sachenrechtlicher Hinsicht ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Trust als solcher keine Rechtspersönlichkeit ist, auf die Rechte und Sachen übertragen werden können. Daher werden meist durch den Trust selbst Kapitalgesellschaften nach nationalem Recht gegründet, die dann ihrerseits Rechtsfähigkeit haben und Rechte und Pflichten erwerben können, ohne unmittelbar in das Eigentum des Trustee überzugehen.
Beachte: In der Praxis wirkt sich vorgenannter „Theorienstreit“ in der Regel nicht aus. Der Settlor will einen funktionierenden Trust errichten und wird deshalb eine Jurisdiktion wählen, die den Trust kennt. Des Weiteren wird der effektive Sitz des Trustees auch in diesem Staat sein. Art. 27 bis 37 EGBGB sind zwar mit Wirkung ab dem 17.12.09 aufgehoben. Seitdem ist nur noch die Rom-I VO anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. h) Rom-I VO sind diese Regelungen auf Trusts ausdrücklich unanwendbar. Auch die Rom-II VO (betreffend außervertragliche Schuldverhältnisse), die Art. 38 bis 42 EGBGB aufhob, ist gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e) Rom-II VO auf Trusts nicht anwendbar. Ist ein Trust alleiniger Anteilsinhaber, z.B. einer englischen Kapitalgesellschaft, kann diese sich in einem deutschen Grundbuch registrieren lassen.
Materiell sind die „normalen“ erbrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Von großer praktischer Bedeutung im internationalen Verkehr ist in diesem Zusammenhang die Sonderregel des Art. 3a Abs. 2 EGBGB, der für die Erbfolge in Immobilien auf die lex rei sitae (Ort der Belegenheit) verweist. Dies bedeutet, dass auch ein Deutscher für seinen in den USA belegenen Immobilienbesitz Trustregelungen konstituieren kann. Ziel kann z.B. sein, das US amerikanische Probate Verfahren zu vermeiden oder dieses Grundstück nach dem Recht des Lageortes zu vererben. Strittig ist, inwieweit der Erblasser in der Lage ist, durch Errichtung eines Testamentary Trusts sein Vermögen etwaigen Pflichtteilsberechtigten oder dinglichen noterbberechtigten Zwangserben zu entziehen.
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn Trustvereinbarungen zwar zu Lebzeiten geschlossen werden, aber ihre Wirkung erst mit dem Tod des Errichters eintreten sollen (Living Trust). Hier ist wohl das Schuldrechtsstatut und nicht das Erbrechtsstatut maßgeblich.
Übertragung von Vermögen auf den Trust: Die Übertragung von Vermögenswerten auf einen Trust ist aus Sicht des IPR gesondert zu betrachten. Es gilt grundsätzlich diejenige Rechtsordnung, der das betreffende Vermögen unterliegt (lex rei sitae, Forderungsstatut, Gesellschaftsstatut etc.). Dementsprechend ist auch das Formstatut jeweils separat zu bestimmen.
Qualifikationen des Rechtsverhältnisses zwischen Settlor und Beneficiary - Inter Vivos Trust (die Frage stellt sich beim Testamentary Trust erst gar nicht, da in diesem Fall alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit den am Trust Beteiligten auftreten, einheitlich über das Erbstatut geregelt werden): Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur leitet aus der Lehre vom Vertrag zugunsten Dritter die Auffassung ab, dass das Rechtsverhältnis zwischen Settlor und Beneficiary nicht dem Deckungsverhältnis unterliegt, sondern sich nach der Ausgestaltung des Valutaverhältnisses richtet. Je nachdem, welcher Zuwendungsgrund (Schenkung, Schenkung von Todes wegen oder Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung) besteht, richtet sich dieses Verhältnis nach dem Schenkungs-, dem Erb- oder dem Unterhaltsstatut.
Anerkennung ausländischer Trusts: Der Grundsatz lautet, dass ein nach ausländischem Stiftungs- oder Trustsstatut wirksam errichtetes Gebilde in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen ist. Anerkennung bedeutet, dass sich die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten bei einem Inter Vivos Trust in der Regel nach der ausländischen Rechtsordnung richten, auch wenn die Beteiligten im Inland aktiv werden. Folge: Deutsche Gerichte müssen im Rahmen ihrer internationalen Zuständigkeit u.U. auch ausländisches Recht anwenden. Verletzt beispielsweise ein Trustee Herausgabeansprüche eines Beneficiarys nach dem Recht des Trust Statuts, kann auch vor deutschen Gerichten auf Herausgabe (an den Beneficiary) geklagt werden.
In erbrechtlichen Fragen legen die deutschen Gerichte das Truststatut teilweise so aus, dass die Beneficiaries Erben sind und die Trustees die Funktion einer Dauertestamentsvollstreckung erfüllen. Gerade bei Doppelstaatlern, die „durch die Welt ziehen“, sind oben genannte Grundsätze zu beachten, um sowohl zivil- als auch steuerrechtlich die richtigen Eckpfeiler zu setzen. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei der Verteilung beweglicher Sachen und Rechte unter Umständen ausländische Rechtsordnungen bereits aus verfahrenstechnischen Gründen involviert sind. |
Weiterführender Hinweis
- EE 10, 194, zu Funktion und Zweck von ausländischen Stiftungen und Trusts