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  • 05.01.2011 | Gestaltungspraxis

    Wirkungsweise eines Trusts

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, RA/StB/FAStR, Freiburg i.Br.

    In der Praxis werden Trusts als Gestaltungselemente eingesetzt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt. Will man mit ihm arbeiten, muss man versuchen seine Wirkungsweise zu verstehen. Dazu im Einzelnen:  

     

    Übersicht: Wirkungsweise eines Trusts
    • Abgrenzung Stiftung/Trust: Während eine Stiftung als juristische Person Eigentümer von Vermögen sein kann, ist dies beim Trust nicht möglich. Das Trustvermögen stellt im Gesamtvermögen des Trustees ein aussonderbares Sondervermögen dar, das den Gläubigern des Trustees nicht als Haftungssubstrat zusteht. Es kann bei pflichtwidriger Veräußerung an einen Dritten von den geschädigten Begünstigten herausverlangt werden. Es besteht aus Sicht der Begünstigten ein „quasi“ dinglicher Eigentumsanspruch. Dies folgt aus dem Dualismus der Eigentumsrechte - der Trustee ist nach Common Law der Eigentümer - der Beneficiary kann aufgrund des Trust Statutes i.V. mit dem Equity Law - eine dinglich ausgestaltete - Rechtsposition innehaben. Für beide Instrumente (Stiftung und Trust) ist es aber typisch, dass durch den Widmungsakt ein eigenes bzw. gesondert zu verwaltendes Vermögen entstehen kann. Die Widmung gibt die Bindung - revocable oder irrevocable - vor. Diese Bindung ist teilweise auch nach ausländischem Recht für die Frage entscheidend, ob ein Trust wirksam entstanden ist, oder ob nur eine „verkleidete“ Geschäftsbesorgung (agency agreement) vorliegt.

     

    • Settlor: Er ist das Pendant zum Stifter der Stiftung. Beide errichten und/oder bringen Vermögenswerte in die Stiftung ein bzw. übertragen diese auf den Trustee. Nach der Errichtung der Stiftung/ des Trusts ist die Aufgabe des Stifters bzw. des Settlors beendet. Ausnahme: Es werden besondere Rückforderungsrechte ausbedungen (für den Trust sog. „settlor’s rights“). Aus Sicht des deutschen Rechts sind solche Rückforderungskompetenzen jedoch problematisch. Diese können aus trustrechtlicher Sicht dazu führen, dass das Sondervermögen als nicht wirksam begründet angesehen wird. Je mehr Kontrolle über die Vermögenswerte und deren Verwaltung zurückbehalten wird, desto anfälliger ist das Konstrukt als Ganzes. Denn es könnte argumentiert werden, dass der Übergang der Eigentums- und sonstigen Rechte und Pflichten nicht stattgefunden hat.

     

    • Trustee: Dieser ist Inhaber eines Sondervermögens, welches er im Interesse der Begünstigten halten und verwalten muss. Unstreitig ist, dass sowohl der Stifter, der zugleich Vorstand ist, als auch der Trustee einen Ermessensspielraum (discretion) haben können. Ein Settlor sollte in den Statuten regeln, welche Kompetenzen den Beteiligten zukommen, damit sich der Trustee hierauf auch in Haftungsfragen berufen kann.

     

    • Beneficiaries (Begünstigte): Diese haben - wie Destinatäre einer Stiftung - nicht die Stellung von Mitgliedern. Vielmehr sind sie nur Nutznießer des Stiftungsvermögens. Den Begünstigten stehen daher grundsätzlich keine mitgliedschaftsähnlichen Rechte zu. Ihre Rechtsstellung wird durch das Truststatut bestimmt. Hier unterliegt der Settlor grundsätzlich keinen Beschränkungen. Sofern die Satzung keine anderweitige Regelung enthält, haben die Begünstigten keine Verwaltungs- und Kontrollbefugnisse. Der Settlor kann ihnen aber in der Satzung solche Rechte einräumen. Als Begünstigte kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Der Vorteil des Trusts (und der Stiftung) gegenüber dem zivilrechtlichen Testament ist, dass über viele Jahre hinaus die Geschicke des Vermögens durch die Generationen gelenkt werden können.

     

    • Protektorenrat (Kuratorium): Dieser kann, muss aber nicht eingesetzt werden. Es handelt sich meistens um reine Kontrollinstanzen. Die genaue Umschreibung der Rechte und Pflichten kann sich entweder aus den Truststatuten oder aus sonstigen Dokumenten (z.B. dem sog. Beistatut) ergeben. Die beratende Funktion steht im Vordergrund. Entscheidungskompetenzen sind selten.

     

    • Sonderfragen der Ausgestaltung von Truststatuten: Wichtig ist, dass z.B. für die Qualifikation der wirksamen Errichtung eines Trusts nicht nur die Urkunde heran gezogen werden kann (Papier ist geduldig). Entscheidender ist, dass der Trust auch nachweislich entsprechend gelebt wird. Wird der Trust z.B. nicht ordnungsgemäß verwaltet kann er als Scheingebilde oder Umgehungstatbestand (sham) angesehen werden. Insbesondere bei der Frage des Bestehens oder der Substanz eines Trusts manifestiert sich dies in der Art und Weise der Verwaltung des zweckgebundenen Sondervermögens. Eine saubere Dokumentation seiner Errichtung, seines „Lebens“ und seiner Liquidation sind somit bedeutsam. Folgende Details der Ausgestaltung eines Trusts sollten beachtet werden:

     

    • Widerrufbarkeit: Ein Trust kann widerruflich (revocable) oder unwiderruflich (irrevocable) definiert werden. Wenn der Settlor (Errichter) sich das Recht vorbehält, den Trust zu widerrufen (Power of revocation), kann er jederzeit innerhalb der Lebenszeit des Trusts (perpetuity period) durch einseitige Willenserklärung verlangen, dass der Trust beendet wird. Davon ist jedoch i.d.R. abzuraten, da das Trustvermögen nicht als rechtlich separiertes Sondervermögen anerkannt wird. Die Entscheidung der endgültigen Vermögensaufgabe zugunsten des Sondervermögens sollte konsequent verfolgt werden.

     

    • Ausstattung des Trusts: Die gewidmeten Vermögenswerte oder Rechte müssen vom Settlor auf den Trustee übertragen werden. I.d.R. werden die Vermögenswerte jedoch nicht unmittelbar auf den Trustee übertragen, sondern auf eine vorgeschaltete, vom Trust / Trustee kontrollierte Gesellschaft. Vorteil: Auch ein deutsches Grundstück, das einer ausländischen Kapitalgesellschaft gehört, kann mittelbar Trustvermögen werden. Die Übertragung scheitert zudem nicht an dem Grundsatz, dass ein Trust nicht in ein deutsches Grundbuch eingetragen werden kann, da er keine juristische Person ist.

     

    • Discretionary Trust: In der Nachfolgeplanung ist der sog. discretionary trust bedeutsam. Wird dem Trustee in den Statuten oder aber auch im „will“ volles Ermessen bezüglich Höhe und Zeitpunkt von Ausschüttungen zugesprochen, spricht man von einem discretionary trust.

     

    Die Begünstigten haben grundsätzlich keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erhalt eines Teils des Trustvermögens. Dies gilt bei vielen ausländischen Familienstiftungen entsprechend. Auf den ersten Blick ist die Stellung der Begünstigten zwar schwach. Dies hat aber auch Vorteile: Sie sind grundsätzlich gegen Gläubigeransprüche geschützt. Denn sie halten keinen vollstreckbaren Anspruch, der von einem ihrer Gläubiger gepfändet werden könnte. Ausnahme: Beim sog. fixed interest trust können vollstreckbare Ansprüche gegen den Trust bestehen.

     

    In der Praxis sollten insbesondere bei internationalen Verfügungen und Gestaltungen das Testament, die Letter of Wishes und das Truststatut aufeinander abgestimmt sein.

     

    • Laufzeit: Je nachdem, aus welchem Staat die Urkunde kommt, ist die Laufzeit einer Trustvereinbarung (eine Stiftung kann ewig leben) begrenzt. Man spricht von einer sog. perpetuity period. Diese ist je nach Staat unterschiedlich lang. Teilweise wird geregelt, dass der Trust nach einem gewissen Zeitraum, z.B. dem Tod des jüngsten zum Zeitpunkt der Trusterrichtung lebenden Begünstigten, beendet werden muss. Teilweise werden auch konkrete Ablaufzeitpunkte genannt (so sehen z.B. die Cayman Islands eine Laufzeit von maximal 150 Jahren vor, und die British Virgin Islands eine von 100 Jahren). Hierauf ist zu achten.
     

     

    Praxishinweis: Ein Berater, der mit Trusts arbeitet, sollte einen Ansprechpartner im entsprechenden Land mit profunden steuerlichen und rechtlichen Kenntnissen suchen, um sowohl lokalem als auch deutschem Recht Genüge zu tun.  

     

    Weiterführende Hinweise

    • EE 11, 194, zur Funktion und Zweck von ausländischen Stiftungen und Trusts
    • EE 12, 209, zu zivilrechtlichen Aspekten bei der Trustgründung