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  • 01.04.2005 | Gestaltungspraxis

    Vergleich Ehegattentestament und Erbvertrag

    von RA Hans-Helmut Fensterer, Heßheim

    In der Gestaltungspraxis muss der Anwalt die Mandanten häufig über die Unterschiede und rechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten beraten. Die folgende Übersicht zeigt daher die Unterschiede zwischen einem Ehegattentestament und einem Erbvertrag auf.  

     

    Checkliste: Vergleich zwischen Ehegattentestament und Erbvertrag

     

    Ehegattentestament  

    Erbvertrag  

    Mögliche Formen  

    • privatwirtschaftlich
    • notariell

    Nur notariell  

    Mögliche Partner  

    Ehepaare und Lebenspartner  

    Zwischen Personen beliebigen Alters und beliebigen Geschlechts möglich  

    Rechtliche Einordnung  

    Einseitige Willenserklärung, aber in der Regel Wechselbezüglichkeit der Verfügungen  

    Vertrag  

    Wirksamwerden  

    In der Regel mit dem Tod des Partners  

    Sofort  

    Einseitige Lösung (Widerruf)  

     

     

    • zu Lebzeiten des/der Partner(s)

    Einseitige notarielle Erklärung, die dem anderen Partner zu dessen Lebzeiten zugehen muss  

    Grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen:entsprechender Vorbehalt, Verfehlung des Bedachten, Aufhebung der Gegenverpflichtung  

    • nach dem Tod eines Partners

    Nicht möglich, es sei denn durch entsprechende Klausel  

    Hinterlegung beim AG  

    • das privatrechtliche gemeinschaftliche Testament muss nicht hinterlegt werden
    • das notarielle gemeinschaftliche Testament muss hinterlegt werden

    Hinterlegung beim AG kann ausgeschlossen werden  

    Legitimation nach dem Tod/Grundbuchumschreibung/Änderung der Eintragung im Handelsregister  

    • beim privatrechtlichen Testament durch Erbschein
    • beim notariellen Testament genügt in der Regel die Vorlage des Testaments und der Eröffnungsniederschrift

    In der Regel Vorlage des Erbvertrags und Eröffnungsniederschrift, anders bei Pflichtteilsstrafklausel im Erbvertrag  

    Aber: In der Regel ist ein Erbschein oftmals zur Verfügung über andere Vermögenswerte erforderlich (z.B. bei der Bank).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 63 | ID 86851