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  • 01.03.2006 | Gestaltungspraxis

    Notwendigkeit erbrechtlicher Vorsorge in jungen Lebensjahren

    von RA und Notar Felizita Söbbeke, FA Erbrecht, Gronau

    Der Beitrag erläutert, worauf Sie bei der erbrechtlichen Vorsorge junger Menschen besonders achten müssen.  

     

    Nichteheliche Lebenspartner

    Immer mehr junge Menschen leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und schaffen gemeinsame Vermögenswerte. Da nichteheliche Partner wechselseitig keinerlei Erb- oder Pflichtteilsansprüche haben, ist eine erbrechtliche Vorsorgeregelung unabdingbar notwendig, insbesondere, wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden. Die Erb- und /oder Pflichtteilsrechte der Eltern und Geschwister werden durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht berührt. Folgende Punkte sollten bei der erbrechtlichen Vorsorgeregelung berücksichtigt werden.  

     

    Checkliste: Worauf Sie bei der Errichtung von Testamenten junger Menschen achten müssen

    Einzeltestament 

    • privatschriftlich möglich (§ 2247 BGB), aber auch notariell (§ 2231 BGB);
    • beide Partner wahren ihre erbrechtliche Unabhängigkeit und können jederzeit – ohne Abstimmung mit dem Partner – Änderungen vornehmen;
    • keine Verknüpfung oder Bindungswirkung.

     

    Erbvertrag  

    • nur wirksam, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit notariell errichtet ( § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB);
    • erbvertragliche Bindungswirkung;
    • ausdrückliche Festlegung, welche Bestimmungen der Bindungswirkung unterliegen sollen (z.B. Bezug auf gemeinsam finanzierten Grundbesitz);
    • erbvertragliche Bindungswirkung nur in Bezug auf Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflagen möglich (§ 2278 Abs. 2 BGB);
    • Pflegeverpflichtung, z.B. nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung, nur als schuldrechtliche Pflicht;
    • Regelung aufnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rücktrittsrecht.

     

    Inhalt 

    • Übertragung der Totenfürsorge (besser aber in gesonderter Regelung);
    • Erbeinsetzung;
    • Vermächtnisregelung;
    • Verfügungsunterlassungsvertrag, über den von Todes wegen zugewandten Gegenstand nicht zu verfügen (keine erbvertragliche Bindungswirkung), Pflichtteilsverzicht beider Eltern.
     

    Ein Pflichtteils- oder Erbverzicht der Eltern ist immer zu empfehlen, wenn durch die nichtehelichen Lebenspartner gemeinsames Vermögen erworben oder eine gemeinsam bewohnte Immobilie vorhanden ist. In jedem Fall sind die nichtehelichen Lebenspartner über die Erb-und Pflichtteilsansprüche der nahen Angehörigen aufzuklären.