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  • 01.04.2006 | Gestaltungspraxis

    „Güterstandsschaukel“ und „fliegender Zugewinnausgleich“: Gibt es eine Alternative?

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Zu den beiden Gestaltungsmodellen „Güterstandsschaukel“ und „fliegender Zugewinnausgleich“ hat der BFH unter steuerlichen Gesichtspunkten bereits Stellung genommen (dazu Redig EE 06, 48). Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist aber der Fall, in dem anstelle eines „fliegenden Zugewinnausgleichs“ eine Gegenleistung für einen Zugewinnausgleichsverzicht im Scheidungsfall vereinbart wird. Dazu der Fall des FG Nürnberg.  

     

    Der Fall des FG Nürnberg EFG 05, 1711

    Die Eheleuten lebten im gesetzlichen Güterstand. Nach der Trennung schlossen sie einen Ehevertrag,in dem sie bei der Scheidung den Zugewinnausgleich ausschlossen. Für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines von ihnen endet, verzichtete der Ehemann hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der Ehefrau auf einen Zugewinnausgleich. Für seine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen verblieb es hinsichtlich des Zugewinnausgleichs bei der gesetzlichen Regelung. Zum Ausgleich des für die Zeit bis zum Abschluss des Ehevertrags erwirtschafteten Zugewinns des nicht gesellschaftsrechtlich gebundenen Vermögens verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau einen Geldbetrag zu zahlen und weiteren Immobilienbesitz zu übertragen. Rechnerisch entsprach dies der Zugewinnausgleichsforderung, die entstanden wäre, sofern die Eheleute den Güterstand mit Abschluss des Ehevertrags beendet hätten. Gleichzeitig wurde hinsichtlich des nicht gesellschaftsrechtlich gebundenen Vermögens vereinbart, dass beim Anfangsvermögen nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung, sondern auf den Tag nach Abschluss des Ehevertrags abzustellen ist. Das Finanzamt sah in der Übertragung des Immobilienvermögens und in der Zahlung der Geldbeträge eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest. Das FG Nürnberg schloss sich dieser Meinung nicht an.  

     

    Das FG Nürnberg hat sich in diesem Fall gegen die Schenkungsteuerbarkeit ausgesprochen. Die auf Grund des Ehevertrags zum zwischenzeitlichen teilweisen Zugewinnausgleich zu erbringenden Leistungen des Ehemanns stehen im synallagmatischen Zusammenhang mit dem entsprechenden teilweisen Verzicht der Ehefrau auf einen künftigen Zugewinnausgleich, so dass keine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt.  

     

    Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch diese auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Leistung muss zur Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führen. Sie muss unentgeltlich sein. Der Erwerb eines Gegenstands oder eines Rechts, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist aber nur unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers.