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  • 02.02.2011 | Erbschaftsteuer

    Schenkungen im 10-Jahrestakt

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, RA/StB/FAStR, Freiburg i.Br.

    In der Praxis bereitet § 14 ErbStG - die Berücksichtigung früherer Erwerbe - bei der Bemessung der Steuer Probleme. Der folgende Beitrag erläutert die Vorschrift.  

     

    Zusammenrechnung von Erwerben

    Bei mehrfachen Übertragungen, auch bei Kombination von Schenkung und Erbgang, sind die mehreren selbstständigen Vermögensübertragungen in einem jeweiligen 10-Jahreszeitraum nach § 14 ErbStG zu addieren. Die Anwendbarkeit der Norm setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass zwischen dem ersten Erwerb (sog. Vorerwerb) und dem letzten Erwerb (sog. Nacherwerb) nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Maßgebend für den Zeitpunkt des Erwerbs ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Steuer, § 9 ErbStG. Bei Schenkungen kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Ausführung an. Bei einem Erwerb von Todes wegen ist der Todestag des Erblassers maßgebend.  

     

    Der im Verhältnis Schenker/Erblasser zum Erwerber gültige persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG wird nur einmal für den gesamten 10-Jahreszeitraum gewährt. Bei der Ermittlung der Steuerschuld ist der Steuersatz für die Gesamtzuwendung maßgeblich.