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  • 02.02.2011 | Erbschaftsteuer

    Grundzüge der Besteuerung nach dem ErbStG

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg.

    Jeder, der sich mit erbrechtlichen Fragen beschäftigt, kommt nicht umhin, sich auch mit den Grundzügen des Erbschaftsteuerrechts vertraut zu machen. Der folgende Beitrag behandelt in Grundzügen den Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer (Anfall).  

     

    Anfall der Erbschaftsteuer

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer „der Erwerb von Todes wegen“. Dies ist der Oberbegriff für Erwerbsvorgänge, die durch den Tod eines Menschen (Erbfall) ausgelöst werden. § 3 ErbStG erläutert im Einzelnen, welche Vorgänge als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterliegen.  

     

    Übersicht: Grundzüge der Besteuerung nach dem ErbStG
    • § 3 ErbStG: Die steuerbaren Erwerbe von Todes wegen sind in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt.

     

    Praxishinweis: Was dort nicht genannt ist, ist nicht als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig.

     

    • § 3 Abs. 1 ErbStG: Dieser Abs. regelt die Grundtatbestände, deren systematischer Zusammenhang zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sich bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut ergibt.

     

    • § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 ErbStG: Hier werden weitere Ergänzungs- und Ersatztatbestände formuliert, die als vom Erblasser „zugewendet“ gelten. Auch sie haben aus Sicht des Empfängers den Charakter eines Erwerbs von Todes wegen.

     

    • § 9 ErbStG: Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, in dem er im Einzelnen bestimmt, wann die Steuer entsteht. Er konkretisiert das allgemeine Prinzip, dass das Entstehen der Steuerschuld unabhängig vom Willen sowohl des Steuerpflichtigen als auch des Finanzamts ist, sobald die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt weder die Kenntnis vom Tod des Erblassers noch die Kenntnis der eigenen Erbenstellung voraus. Damit kommt es auch erbschaftsteuerrechtlich nicht auf diese Kenntnis an. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall der gewillkürten Erbfolge. Folge: Es ist nicht bedeutsam, wann das die Erbeinsetzung anordnende Testament aufgefunden wird.

     

    Der in § 9 ErbStG festgelegte Entstehungszeitpunkt ist für das gesamte ErbStG von zentraler Bedeutung. Denn die Besteuerung richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzesfassung. Ebenso richtet sich nach dem Entstehungszeitpunkt auch der Stichtag einer Wertermittlung nach den §§ 11, 12 ErbStG. Folge: Wertsteigerungen und Wertminderungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld und der Erbschaftssteuerveranlagung eintreten, sind irrelevant.

     

    • § 220 Abs. 2 S. 2 AO: Von der Entstehung der Steuer ist deren Fälligkeit zu unterscheiden. Fällig wird die Steuer erst mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids.
     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 34 | ID 141932