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  • 04.06.2009 | Erbenhaftung

    Abgrenzung zwischen Gesamthands- und Gesamtschuldklage bei Erbengemeinschaft

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Die Praxis zeigt, dass es bei der Prozessführung gegen eine Erbengemeinschaft immer wieder zu Unsicherheiten kommt. Zentrale Begriffe sind hierbei die Gesamtschuld- und Gesamthandsklage. Der folgende Beitrag zeigt die unterschiedliche Wirkungsweise beider Klagearten.  

     

    Rechte des Nachlassgläubigers

    Bis zur Nachlassteilung stehen dem Nachlassgläubiger zwei Vermögensmassen zur Verfügung:  

    • der Nachlass als Gesamthandsvermögen und
    • das Vermögen des Erben, zu dem sein Anteil am Nachlass gehört.

     

    Da die Miterben gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner haften, kann jeder einzelne Miterbe auf die Gesamtforderung verklagt werden. Dies ist wichtig zum Verständnis der Gesamtproblematik. Denn häufig besteht die unzutreffende Auffassung, dass ein Miterbe lediglich auf den Anteil, der seiner Erbquote entspricht, verklagt werden könnte. Andererseits kann sich der Gläubiger aussuchen, ob er Gesamtschuldklage, also auf Haftung eines oder einiger Miterben für die gesamte Schuld gemäß § 2058 BGB erhebt oder Gesamthandsklage, die auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass gerichtet ist (siehe § 2059 Abs. 2 BGB).