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  • 05.03.2009 | Erbengemeinschaft

    Erbauseinandersetzung: Diese Rechtsprechung sollten Sie kennen

    von RA Ernst Sarres, FA Familien- und Erbrecht, Düsseldorf

    Fachveröffentlichungen sprechen dafür, dass streitige Verfahren zwischen Miterben erheblich seltener vorkommen als solche zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben. In den letzten Jahren haben allerdings in diesem Bereich Entscheidungen des BGH, der OLG sowie vereinzelt auch der Untergerichte auf verschiedenen Gebieten zur Rechtsfortbildung des Rechts der Erbengemeinschaft beigetragen. Im folgenden Beitrag wird die praxisrelevante Rechtsprechung im Zeitraum 2005 bis 2009 anhand von Beispielen kompakt und praxisorientiert dargestellt.  

     

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch Miterben

    Das Problem der Entziehung der Gesellschafterrechte von Miterben hatte das OLG Nürnberg 11.6.08, 12 U 1646/07, ZEV 08, 604, mit Anmerkungen von Langenfeld, Abruf-Nr. 090601, zu lösen.  

     

    1. Der Fall des OLG Nürnberg 11.6.08, 12 U 1646/07

    P. war Gesellschafterin einer mit hohem Stammkapital ausgestatteten GmbH. Beerbt wurde P. von einer zweiköpfigen Erbengemeinschaft, der auch der Kläger angehörte.  

     

    Gemäß § 14 der Satzung der GmbH (Ausschließung von Gesellschaftern) wurde durch die in der Gesellschafterversammlung vom 18.2.05 beschlossene Einziehung der Geschäftsanteile die Erbengemeinschaft wirksam als Gesellschafterin der GmbH ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers bzw. der Erbengemeinschaft wurde bereits mit Urteil des OLG vom 29.10.05 in der Berufungsinstanz rechtskräftig zurückgewiesen. Als Notgeschäftsführer der Erbengemeinschaft begehrte der Kläger nun mit seiner Anfechtungsklage die Feststellung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 2.6.05 gefassten weiteren Beschlüsse, die ohne Beteiligung des Klägers zustande kommen waren. Die Anfechtungsklage hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe: Das OLG hielt die Anfechtungsklage des Klägers ohne Mitwirkung der anderen Miterben gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB für zulässig, um als notwendige Erhaltungsmaßnahme ein Nachlassrecht der Erbengemeinschaft zu sichern. Allerdings erachtete es die Klage als unbegründet, da die Gesellschafterstellung der vom Kläger vertretenen Erbengemeinschaft durch den wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.2.05 beendet worden war. Damit hatten sowohl der Kläger als auch der weitere Miterbe kein Recht mehr, in Gesellschafterversammlungen im Sinne der Erbengemeinschaft abzustimmen. Sie konnten daher auch die Beschlüsse aus der Gesellschafterversammlung vom 2.6.05 nicht mehr anfechten. Das Anfechtungsrecht zugunsten der Erbengemeinschaft war offenbar von Anfang an nicht gegeben. Denn entgegen § 13 der Satzung der beklagten GmbH hatten die Miterben nicht bestimmt, welche Person gegenüber der Gesellschaft Gesellschaftsrechte für die Erbgemeinschaft wahrnehmen könne.  

     

    Das OLG stellte auch klar, dass die am 18.2.05 beschlossene Einziehung der Anteile der Erbengemeinschaft nicht von der Zahlung einer satzungsgemäß bestimmten Abfindung abhing, da der Ausschließungsbeschluss gemäß § 14 der Satzung mit seinem Zugang wirksam wurde.  

     

    2. Auskunft

    Die Frage des Auskunftsanspruchs eines die Erbschaft ausschlagenden Pflichtteilsberechtigten behandelte das OLG Celle in folgendem Urteil (6.7.06 - 6 U 53/06, ZEV 06, 557 m. abl. Anm. Damrau, Abruf-Nr. 062448).