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  • · Erbengemeinschaft

    Probleme und Lösungen zur Zustellung eines PfÜB an ausländische Miterben

    Bild: © Joachim Lechner - stock.adobe.com

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bei der Erbteilspfändung zwecks Erbauseinandersetzung – insbesondere bei Immobilien – scheitert die praktische Durchsetzung häufig an der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) an alle Miterben als Drittschuldner. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Miterbe in der Schweiz ansässig ist. Während innerhalb der EU über die EuZVO – VO (EU) 2020/1784 – eine wirksame Auslandszustellung mit Pfändungswirkung möglich ist, bleibt bei einem in der Schweiz lebenden Miterben regelmäßig nur der Weg über eine gesonderte Erbteilungsklage. Der folgende Beitrag klärt auf. 

    1. Ausgangslage

    Bei der Pfändung eines Erbteils gegen den miterbenden Schuldner mittels PfÜB (§§ 829, 857, 859 S. 1 ZPO) sind die übrigen Miterben Drittschuldner. Mit der Zustellung an den letzten von ihnen – und nicht mit der Zustellung an den Schuldner/Miterben – wird die Pfändung wirksam (§ 857 Abs. 1, § 829 Abs. 3 ZPO; vgl. Damrau, EE 18, 191). Dabei richtet sich die Zustellung an Miterben im EU-Ausland nach der VO (EU) 2020/1784, die als unmittelbar geltendes Unionsrecht durch §§ 1067 ff. ZPO ergänzt wird.

    2. EU: Wirksame Zustellung unter Verzicht auf § 840 ZPO

    Innerhalb der EU ist über die EuZVO eine wirksame Auslandszustellung mit Pfändungswirkung möglich. Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke wie z. B. PfÜB – erfolgt entweder über die Amtsgerichte als Übermittlungs- und Empfangsstellen oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 VO (EU) 2020/1784 direkt über diplomatische Vertretungen. Der Pfändungspfandrechtserwerb tritt mit dem nach der EuZVO maßgeblichen Zustellungszeitpunkt ein (vgl. Art. 22 EuZVO i. V. m. § 829 Abs. 3 ZPO).