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  • 01.01.2006 | Beeinträchtigende Schenkungen

    Lebzeitiges Eigeninteresse i.S. von § 2287 BGB

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Lebzeitige Verfügungen des Erblassers zu Lasten des Vertragserben sind nach § 2287 BGB zulässig, wenn er daran ein lebzeitiges Eigeninteresse hat. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen ein solches lebzeitiges Eigeninteresse angenommen wird.  

     

    § 2287 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsfolgenverweis

    Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung. Der Erblasser kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen, § 2286 BGB. Die vertragsmäßig Bedachten können das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen. § 2287 BGB enthält nur eine Rechtsfolgenverweisung. Die Vorschrift gilt auch für gemeinschaftliche Testamente (BGHZ 82, 274).  

     

    Rechtsprechung zum lebzeitigen Eigeninteresse

    Der BGH verneint eine Beeinträchtigungsabsicht, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes Eigeninteresse an der Zuwendung hatte (BGHZ 59, 343; NJW 84, 121). Zur Feststellung, ob ein lebzeitiges Interesse bestand oder der Erblasser seine Verfügungsfreiheit missbraucht hat, sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH NJW 84, 121). Es kommen wirtschaftliche, aber auch ideelle Motive in Betracht (BGH NJW 86, 1755).