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  • · Fachbeitrag · Vermögensübertragung

    Gestaltung und erbrechtliche Auswirkungen eines Übergabevertrags in Form der Schenkung

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Der Übergabevertrag ist der richtige rechtliche Rahmen, wenn wesentliche Teile des Vermögens (häufig eine Immobilie) zu Lebzeiten auf Familienangehörige (z. B. Kinder) oder eine dritte Person übertragen werden sollen. Von dem Testament oder dem Erbvertrag unterscheidet sich dieser Vertrag dadurch, dass die übernommenen Verpflichtungen zu Lebzeiten zu erfüllen sind. Hierbei müssen deren Vor- und Nachteile beachtet und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Dieser Beitrag vermittelt die wichtigsten Aspekte einer schenkweisen Vermögensübertragung, die in der Praxis häufig vorkommt, einschließlich einer Mustervereinbarung im Onlineservice. |

    1. Der Schenkungsbegriff

    Die Schenkung ist definiert in § 516 Abs. 1 BGB. Danach handelt es sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, während beide Vertragsteile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Im Rahmen einer Schenkung ist stets zwischen objektiver und subjektiver Ebene zu unterscheiden: Objektiv muss eine Bereicherung des Empfängers vorliegen, während der Leistungsgeber eine Vermögensminderung hinnimmt. In subjektiver Hinsicht müssen sich Leistungsgeber und Leistungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sein. Bei einer Schenkung muss sich der Übergeber bewusst sein, dass mit dem Schenkungsvollzug das Eigentum auf den Beschenkten übergeht und er das Verfügungsrecht verliert. Ein gesetzliches Rückforderungsrecht oder einWiderruf kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Deshalb kann es sinnvoll sein, im Schenkungsvertrag Rückforderungsrechte vorzubehalten.

    2. Die Eigeninteressen des Übergebers

    Im Übergabevertrag sollten die Eigeninteressen des Übergebers ausdrücklich festgehalten werden, damit die durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eingesetzten Erben die Schenkung nicht zurückfordern können. Diese Empfehlung ist im Lichte der erbrechtlichen Rahmenbedingungen zu sehen und zu würdigen. Hat der Übergeber im Rahmen eines Erbvertrags eine Erbeinsetzung vorgenommen oder ein Vermächtnis /eine Auflage angeordnet, kann er durch eine Verfügung von Todes wegen keine anderslautenden Regelungen treffen. Gleichwohl ist er befugt, zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben zu verfügen.