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  • 05.01.2011 | Ausgleichung von Vorempfängen

    So wirken sich Geschwisterausgleichungen für erhaltene Zuwendungen auf den Pflichtteil aus

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Die aufgrund von Zuwendungen des Erblassers erforderlichen Ausgleichungen nach § 2050 ff. BGB bereiten im Pflichtteilsrecht oft Probleme. Der folgende Beitrag zeigt die Auswirkungen anhand von Beispielen auf.  

     

    Anordnungsmöglichkeiten

    Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichungspflichtig sein soll, kann der Erblasser durch Anordnung regeln und gestalten.  

     

    Übersicht: Anordnungsmöglichkeiten bezüglich der Ausgleichspflicht von Zuwendungen
    • Bei Ausstattungen und Übermaßzuwendungen (§ 2050 Abs. 1 u. 2 BGB), die kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig sind, kann der Erblasser die Ausgleichungspflicht durch einseitige Anordnung ganz oder teilweise ausschließen, sich vorbehalten, bedingen oder Wertansätze bestimmen, die unter den tatsächlichen liegen (Damrau/Bothe, Praxiskommentar Erbrecht, § 2050 Rn. 12).

     

    • Die Ausgleichungspflicht hinsichtlich sonstiger Zuwendungen (§ 2050 Abs. 3 BGB) setzt voraus, dass sie ausdrücklich angeordnet wurde. Die Anordnung kann sich, im Voraus erklärt, auch auf künftige Zuwendungen beziehen (Damrau/Bothe, a.a.O.). Der Erblasser kann sich die Ausübung der Anordnungserklärung auch vorbehalten oder den Eintritt der Anordnungswirkungen bzw. deren Wegfall mit einer Bedingung versehen.

     

    • Eine nachträgliche Anordnung oder Beseitigung durch einseitige Erklärung des Erblassers unter Lebenden ist ausgeschlossen. Der Erblasser kann jedoch durch Testament die Anordnungswirkungen im Ergebnis mittels Vorausvermächtnisses zugunsten der übrigen Miterben herstellen (BGH NJW 82, 575, 577). Grenze hierbei ist das Pflichtteilsrecht in Gestalt des § 2306 BGB.
     

    Auswirkungen auf den Pflichtteil

    Die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers wirken sich wie folgt auf den Pflichtteil aus (zur Struktur und zur Art und Weise des Ausgleichs s. Siebert, EE 10, 191 ff. und 206 ff.):