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  • 03.12.2010 | Ausgleichung von Vorempfängen

    Art und Weise des Geschwisterausgleichs für erhaltene Zuwendungen im Erbfall

    von RA Holger Siebert FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld

    Der folgende Beitrag informiert Sie darüber, wie der Ausgleich bei familiären Zuwendungen im Rahmen erbrechtlicher Auseinandersetzungen erfolgt:  

     

    Übersicht: Durchführung der Ausgleichung
    • Da eine Ausgleichung nur unter Abkömmlingen stattfindet (§ 2050 Abs. 1 BGB), sind zunächst die Werte der Anteile der anderen Miterben (des überlebenden Ehegatten oder der neben den Abkömmlingen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten anderen Erben) vom wirklichen Reinnachlass abzuziehen (= Teilnachlasswert).

     

    • Danach ist der Wert sämtlicher Zuwendungen, die auszugleichen sind, diesem Teilnachlasswert zuzurechnen (rechnerische Ausgleichung = Idealkollation, § 2055 Abs. 1 S. 2 BGB).

     

    • Dieser fingierte Nachlasswert ist auf die Abkömmlinge im Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen und dabei jeweils bei den ausgleichungspflichtigen Abkömmlingen der Wert ihrer auszugleichenden Zuwendungen (die sie schon erhalten haben) abzuziehen, § 2050 Abs. 1 S. 1 BGB.

     

    • Diese Rechnung wird im Allgemeinen zu Teilungsquoten (Teilungsverhältnis) führen, die von den Quotienten der Erbteile (Erbschaftsquoten) abweichen und im Gegensatz zu diesen die davon verschiedenen wirtschaftlichen (finanziellen) Beteiligungen der einzelnen Miterben am Nachlass widerspiegeln (BGH FamRZ 86, 156).
     

    Hinsichtlich der Bewertung ist für den Wert der Zuwendung in erster Linie eine etwaige Anordnung des Erblassers maßgebend (MüKo/Ann, BGB, 5. Aufl., § 2055 Rn. 16.). Dabei kann der Erblasser sowohl einen niedrigeren Wert als den Verkehrswert festlegen (Peter, BWNotZ 86, 28, 29), als auch im Wege eines Vertrags zugunsten der anderen Abkömmlinge einen höheren (Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl., § 2050 Rn. 33; Peter, a.a.O., 30). Anderenfalls ist der Verkehrswert oder gemeine Wert der Zuwendung durch Schätzung zu ermitteln (Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2055 Rn 3). Ein Landgut ist dabei nach seinem Ertragswert zu bewerten (§ 2312 BGB).  

     

    Maßgebend für die Bewertung der Zuwendung ist gem. § 2055 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Zuwendung. Da sich dies nur auf den Sachwert bezieht, ist nach der wohl h.M. der Bewertungsmaßstab die Zahlungswährung mit ihrer Kaufkraft zum Zeitpunkt des Erbfalls.