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  • 01.09.2005 | Ausgleichung

    Die Berücksichtigung von Vorempfängen

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Die richtige Behandlung von Vorempfängen im Erbfall bereitet Schwierigkeiten, denn §§ 2050 ff., 2315 f. BGB sind wenig verständlich. Der Beitrag vermittelt daher einen Überblick über die Gesetzessystematik und erläutert die Auswirkungen von Ausgleichung und Anrechnungsbestimmungen anhand von Beispielen.  

    Gesetzliche Ausgleichungspflichten

    Der Gesetzgeber ist in den §§ 2050 ff. BGB davon ausgegangen, dass die Eltern ihr Vermögen ihren Kindern zu gleichen Teilen zukommen lassen wollen. Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben, können sich daher bei der Erbteilung Ausgleichspflichten ergeben. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser seine Abkömmlinge durch gewillkürte Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) untereinander im gleichen Verhältnis eingesetzt hat, wie es der gesetzlichen Erbfolge entsprechen würde, § 2052 BGB.  

     

    Praxishinweis: Die Ausgleichspflichten nach § 2050 BGB begründen lediglich Vermutungen für den Erblasserwillen und gelten nur, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Gegenstände der Ausgleichspflichten sind  

     

    • Ausstattungen gemäß § 2050 Abs. 1 BGB (zur Definition des Begriffs Ausstattung vgl. § 1624 Abs. 1 BGB).

     

    • Zuschüsse zum Einkommen der Kinder und Aufwendungen für die Berufsausbildung. Hier besteht nur Ausgleichspflicht, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigen (§ 2050 Abs. 2 BGB) und soweit der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat.