Die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt, selbst wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerrechtlich zu einem Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen) verselbstständigt und das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird. In ...
Nachdem die Schneeschmelze in diesem Frühjahr ohne winterlichen Schneefall ersatzlos ausgefallen ist, wollen wir uns hier einem anderen – deutlich dramatischeren – Abschmelzungsprozess widmen. Er betrifft alle ...
Viele Unternehmen nutzen Factoring als Instrument zur Finanzierung und zur Bilanzpolitik. Wird dieses Mittel eingesetzt, sind bilanzielle und steuerliche Besonderheiten zu beachten, die im Folgenden vorgestellt werden.
Die GmbH ist Formkaufmann nach § 6 HGB. Demzufolge ist sie buchführungspflichtig und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Unter welchen Voraussetzungen der Jahresabschluss nichtig sein kann und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, wird nachfolgend dargestellt.
Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (BGBl I 13, 4318) wurde die Behandlung von erworbenen Verpflichtungen, für die nach steuerlichen Spezialnormen eine Ansatz- oder Wertbeschränkung besteht, normiert.
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Tochtergesellschaften Erleichterungen in Bezug auf Inhalt, Prüfung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses in Anspruch nehmen (§ 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB).
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Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, ist in den bis dahin abgeschlossenen Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht verursacht. Insoweit entfällt die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (BFH 17.10.13, IV R 7/11, Abruf-Nr. 134050 ; BFH 6.2.13, I R 8/12; BFH 31.1.13, GrS 1/10, BStBl II 13).