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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Keine Rückstellung bei künftiger Anpassungspflicht

    | Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, ist in den bis dahin abgeschlossenen Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht verursacht. Insoweit entfällt die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ( BFH 17.10.13, IV R 7/11, Abruf-Nr. 134050 ; BFH 6.2.13, I R 8/12 ; BFH 31.1.13, GrS 1/10, BStBl II 13). |

     

    MERKE | Bei der Bewertung von Rückstellungen sind künftige Vorteile nur dann wertmindernd zu berücksichtigen, wenn zwischen ihnen und der zu erfüllenden Verpflichtung ein sachlicher Zusammenhang besteht.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 31 | ID 42503037

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