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  • · Fachbeitrag · EuGH schafft Rechtssicherheit

    Erweiterte Möglichkeiten zur Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses

    von WP StB Dipl.-Kfm. Hugo Meichelbeck und RA Senior Associate Daniel Juhre, beide Rödl & Partner Nürnberg

    | Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Tochtergesellschaften Erleichterungen in Bezug auf Inhalt, Prüfung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses in Anspruch nehmen (§ 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB ). Um welche Voraussetzungen und Erleichterungen es sich handelt, erfahren Sie im Folgenden. |

    1. Welche Erleichterung hat in der Praxis besondere Relevanz?

    Der Befreiung von der Publizitätspflicht kommt in der Praxis die größte Bedeutung zu. So befürchten Unternehmen, die nur ein einziges oder wenige Produkte bzw. Dienstleistungen anbieten, durch die Veröffentlichung ihrer Jahresabschlussdaten erheblichen Preisdruck. Darüber hinaus ist es in Konzernstrukturen oft nicht gewünscht, die wirtschaftliche Situation des einzelnen - besonders erfolgreichen oder besonders krisengeschüttelten - Konzernunternehmens preiszugeben. Die Vermeidung der Jahresabschlusspublizität durch Einbeziehung in den Konzernabschluss kann hier Abhilfe schaffen: Anstelle zahlreicher Einzelabschlüsse wird dann nur ein zusammenfassender Konzernabschluss veröffentlicht, welcher nur noch begrenzt Rückschlüsse auf Einzelbereiche ermöglicht.

    2. Befreiung bei Tochter-Kapitalgesellschaften

    Für die Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses bei Tochter-Kapitalgesellschaften müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

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