Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen verpflichtet ist, ist eine Rückstellung zu bilden. Beim Ansatz und der Bewertung dieser Pflichtrückstellung bestehen in der Praxis jedoch oftmals Unsicherheiten – nicht zuletzt, weil die steuer- und handelsrechtlichen Vorgaben unterschiedlich sind. Ferner stellt sich vor dem Hintergrund der Digitalisierung der Geschäftswelt vermehrt die Frage, inwiefern eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Unterlagen in digitaler Form möglich ist.
Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a S. 5 EStG) entstanden sind, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs.
Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Der BFH hat nun klargestellt, dass nach wirksam ausgeübter Wahl ein wiederholter Wechsel der ...
Wird die gebildete Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht spätestens durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme für das zweite auf die Bildung folgende Jahr aufgelöst, so kann das FA den für jenes Jahr ergangenen ESt-Bescheid nicht gem.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen des späteren Bekanntwerdens der Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts ändern. Die Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach
§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG a.
§ 238 HGB erwartet eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage. Das umfasst bei richtigem Verständnis zum einen die Ertragslage, zum anderen die Lage des eingesetzten Eigen- und Fremdkapitals. Dies impliziert, dass ...
Mittlerweile sind die G rundsätze zur o rdnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von B üchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum D atenzugriff“ (kurz: GoBD) nicht mehr ganz neu.
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Jahresabschlüsse – hier sind Bilanzen oder Einnahme- und Überschussrechnungen gemeint – müssen konsequent im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Fristen erstellt werden, die im HGB festgelegt sind
(drei bzw. sechs Monate nach Jahresende). Die Wahrung dieser Fristen ist speziell im Fall der Insolvenz strafrechtlich höchst relevant. Entgegen der Ansicht, dass man diese Fristen beim Finanzamt entsprechend verlängern kann, ist eine Verlängerung der Fristen zur Erstellung von Jahresabschlüssen einfach ...