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  • · Fachbeitrag · Vergütungsfestsetzung

    OLG Karlsruhe spricht Entschädigung für verzögerte Kostenfestsetzung zu

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Wenn man sich mit Kollegen über gebührenrechtliche Fragen des Strafverfahrens unterhält, werden immer zwei Dinge besonders beklagt: Einmal die restriktive „Bemessungspraxis“ der Justiz betreffend die anwaltlichen Rahmengebühren ‒ also eine Problematik des § 14 RVG. Und zum zweiten die lange Dauer von Vergütungsfestsetzungsverfahren ‒ also § 55 RVG. Manchmal müssen die Kollegen monatelang ‒ zum Teil noch länger ‒ auf ihre gesetzlichen Gebühren warten. In dem Zusammenhang ist auf die §§ 198 ff. GVG hinzuweisen. Hierzu hat aktuell das OLG Karlsruhe Stellung genommen. |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Rechtsanwalt war in einem Strafverfahren Pflichtverteidiger des Angeklagten. Nach Abschluss des Verfahrens hat er mit Schriftsatz vom 21.12.15 beantragt, seine Vergütung in Höhe von 2.144,74 EUR festzusetzen. Nach einigem Schriftwechsel betreffend der Aktenanforderung hat der Rechtsanwalt dann unter dem 17.5.16 (§ 198 GVG) erstmals Verzögerungsrüge erhoben. Nach weiterem Hin und Her wegen nicht vorliegender/greifbarer Akten hat der Rechtsanwalt unter dem 3.3.17 gegenüber dem AG nochmals Verzögerungsrüge erhoben. Festgesetzt worden sind seine Gebühren dann am 21.3.17. Der Rechtsanwalt klagte nun auf eine Entschädigung nach den §§ 198, 199 GVG.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Karlsruhe hat eine Entschädigung von 800 EUR zugesprochen (16.10.18, 16 EK 10/18, Abruf-Nr. 206624). Es wendet die §§ 198 ff. GVG auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren an. Das folgt insbesondere aus dem Wortlaut der Vorschriften. Auch kann eine Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 GVG bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an erhoben werden, wenn das als verspätet gerügte Verfahren vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist abgeschlossen wurde.