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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 4 (4/2021)

    Beim Gegenstandswert fängt die Vergütung an

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts um linear 10 Prozent an der Grenze des noch Hinnehmbaren nach fast acht Jahren erhöht, hat er sie für die Inkassodienstleistungen ab dem 1.10.21 um 20 bis 75 Prozent gesenkt. Vor diesem Hintergrund muss die Optimierung aller Gebühren wieder verstärkt in den Fokus rücken. Die Berechnung jeder Vergütung beginnt beim Gegenstands- oder Streitwert. Der folgende Teil 4 zeigt sechs aktuelle Entscheidungen hierzu auf und gibt praktische Hinweise zum Umgang damit. |

    1. OLG Stuttgart gibt bei unbezifferten Klageansprüchen Orientierungsgrößen für den Streitwert

    Stellt der Kläger unter Angabe seiner Mindestvorstellung einen unbezifferten Zahlungsantrag, erreicht der Streitwert jedenfalls diesen Mindestbetrag. Das OLG Stuttgart führt Orientierungeshilfen für die Fallkonstellationen aus, in denen ein Gericht davon abweichend dem Kläger mehr oder weniger zuspricht (21.1.21, 2 W 7/20, Abruf-Nr. 221079).

     

    Geht das Gericht im Urteil über die Mindestvorstellungen des Klägers hinaus, bildet der zugesprochene Betrag den Streitwert ab. Bleibt das Gericht hinter den Vorstellungen zurück, richtet sich der Streitwert nach der Mindestvorstellung des Klägers. Wurde die Klage zurückgenommen, bevor das Gericht Feststellungen zur Schadenshöhe treffen konnte, fehlen Anknüpfungspunkte dafür, den Streitwert höher als die Mindestvorstellung des Klägers festzusetzen.