Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 10 (11/2021)

    Vergütung fängt beim Gegenstandswert an, in der Kostenfestsetzung muss man nichts liegen lassen

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung gilt es, achtsam zu sein. Es gilt, Vieles im Blick zu haben ‒ egal, ob die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners zu hoch angesetzt werden, die eigene Vergütung gekürzt wird oder die Chance besteht, noch „etwas herauszuholen“. Der folgende Beitrag stellt elf wichtige Entscheidungen in den Fokus. |

    1. Grundsätze für die Streitwertfestsetzung in UWG-Verfahren

    Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2 und 3 GKG (OLG Frankfurt 21.7.21, 6 W 53/21, Abruf-Nr. 225055).

     

    Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger. Damit ist grundsätzlich das „Angreiferinteresse“ maßgeblich. Die Bedeutung der Sache ist dabei nach dem OLG das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Ein wichtiges Indiz kann insoweit die Streitwertangabe in der Klageschrift sein.