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  • · Nachricht · Strafprozess

    Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren

    In der Rechtsprechung des BGH war die Frage, ob die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger auch das Adhäsionsverfahren umfasst, noch nicht abschließend geklärt. Der 5. Strafsenat sieht nun auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren durch die Bestellung als Pflichtverteidiger umfasst ( BGH 28.1.26, 5 StR 524/25, Abruf-Nr. 252747, 27.7.21, 6 StR 307/21, Abruf-Nr. 224568 ; 30.6.22, 1 StR 277/21, Abruf-Nr. 230737 ).

     

    Dieser Auffassung sind auch mehrere OLGs (OLG Bamberg 5.9.24, 1 Ws 187/24, Abruf-Nr. 245164; OLG Dresden 21.12.23, 2 Ws 298/23; OLG Brandenburg 24.1.22, 1 Ws 108/21).

     

    Mit dieser Entscheidung hat der 5. Strafsenat seine bisherige Rechtsprechung (BGH27.10.21, 5 StR 162/21, Abruf-Nr. 226041) ausdrücklich aufgegeben. Damit dürfte die Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der Vertretung im Adhäsionsverfahren endgültig im Sinne der h. M. entschieden sein. So weit ersichtlich ist nur noch das LG Osnabrück anderer Auffassung (vgl. LG Osnabrück 5.9.22, 18 KLs 5/22, Abruf-Nr. 233528). Das wird, nachdem sich nun drei BGH-Senate anders positioniert haben, nicht mehr haltbar sein. Der Pflichtverteidiger kann also seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren ohne vorherige PKH-Bewilligung mit dem Ansatz der Gebühr Nr. 4143 VV RVG abrechnen.

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 83 | ID 50786444