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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Syndikusanwälte sorgen sich um ihre Altersversorgung ‒ und der Kanzleianwalt?

    | Die Lage der Syndici hat sich im Hinblick auf das Befreiungsrecht und ihre Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk dramatisch zugespitzt. In drei Urteilen des BSG vom 3.4.14 (B 5 RE 13/14 R, Abruf-Nr.  141249 ; B 5 RE 9/14 R, Abruf-Nr. 141250 und B 5 RE 3/14, Abruf-Nr. 141251 ‒ die Entscheidungsgründe lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor) wird ihre Tätigkeit für einen nicht anwaltlichen Dienstherren als nicht anwaltlich und generell als nicht befreiungsfähig eingeordnet. Was heißt das für angestellte Anwälte? Mit den Urteilskonsequenzen befasst sich der folgende Beitrag. |

    1. Ausgangslage: Syndici wurden lange problemlos befreit

    Die berufsrechtliche, aber insbesondere sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Syndikusanwälte hat sich in den letzten Jahren durch höchstrichterliche Entscheidungen und durch eine geänderte Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Entscheidung über Befreiungsanträge deutlich verschlechtert. Syndikusanwälte heutiger Prägung gibt es in Deutschland bereits seit dem Ende des Ersten Weltkriegs. Berufsständische Versorgungswerke auch für Rechtsanwälte wurden in den westdeutschen Bundesländern seit Mitte der 80er Jahre aufgebaut. Inzwischen ist das Netz der anwaltlichen Versorgungswerke flächendeckend. 20 Jahre lang funktionierte die Integration der Syndikusanwälte in die anwaltlichen Versorgungswerke völlig problemlos. Etwa bis 2005 stellte ein Syndikusanwalt zu Beginn seiner Tätigkeit über das jeweilige Versorgungswerk einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der damaligen BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Wenn es eine Zulassung durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer zur Anwaltschaft und eine Pflichtmitgliedschaft in dem jeweiligen Anwaltsversorgungswerk gab, wurde die Befreiung ohne Weiteres erteilt. Sie war in der Regel nicht an besondere Voraussetzungen oder Bedingungen geknüpft. Die Befreiung wurde aufgrund der Zulassung zur Anwaltschaft erteilt und war nach dem Wortlaut der Bescheide früher weder auf den jeweiligen Arbeitgeber noch die jeweils konkret ausgeübte Tätigkeit bei diesem begrenzt.

    2. Verschärfte Kontrolle ab 2005: vier Kriterien darlegen!

    Mit Umwandlung der BfA in die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), änderte sich ab 2005 die Verwaltungspraxis der Rentenversicherung. Nun wurde verstärkt darauf Wert gelegt, dass der Syndikus bei dem nicht anwaltlichen Arbeitgeber tatsächlich eine anwaltliche Tätigkeit ausübte. Im Lauf der Jahre entwickelte sich ein Kriterienkatalog mit vier Elementen: Rechtsberatung, Rechtsvertretung, Rechtsentscheidung und Rechtsvermittlung waren die nach der Tätigkeitsbeschreibung mit Leben zu füllenden unbestimmten Kriterien. Sie mussten kumulativ vorliegen, damit eine auf den jeweiligen Arbeitgeber begrenzte Befreiung für diese Tätigkeit erteilt wurde.