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  • · Fachbeitrag · RVG-Reform

    Diese Neuerungen bringen bares Geld in Strafsachen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Was viele nicht wissen: Seit dem 1.8.13 stellen gemäß § 17 Nr. 10 RVG das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar. Diese Neuerungen haben bei der praktischen Gebührenabrechnung gravierende ‒ positive ‒ Auswirkungen. |

    1. Ermittlungs- und anschließendes gerichtliches Verfahren

    Seit Inkrafttreten des RVG war streitig, ob es sich beim vorbereitenden und dem nachfolgenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren um eine Angelegenheit oder um mehrere Angelegenheiten handelt. Bedeutsam war dies vor allem bei der Berechnung der Postentgeltpauschalen. Seit dem 1.8.13 ist klargestellt: Es handelt sich stets um zwei Postentgeltpauschalen.

     

    • Beispiel: Berechnung der Postentgeltpauschalen

    Gegen Mandant M. wurde wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt. Nachdem der beauftragte Rechtsanwalt R. eine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgibt, erhebt diese Anklage vor dem AG. R. wird auch im gerichtlichen Verfahren beauftragt. Im ersten Hauptverhandlungstermin wird M. freigesprochen.

     

    Lösung: Die Postentgeltpauschale kann jeweils gesondert abgerechnet werden. Ausgehend von den Mittelgebühren kann folgendermaßen abgerechnet werden:

     

    Ermittlungsverfahren

    Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG

    200,00 EUR

    Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG

    165,00 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    73,15 EUR

    458,15 EUR

    Gerichtliches Verfahren

    Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

    165,00 EUR

    Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG

    225,00 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    77,90 EUR

    487,90 EUR

     

    2. Pflichtverteidigung ohne Anrechnung von Zahlungen

    Dadurch, dass es sich seit dem 1.8.13 um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, ist ebenfalls geklärt, dass Zahlungen und Vorschüsse, die ein 
Beschuldigter im Ermittlungsverfahren leistet, nicht auf die Vergütung aus der Landeskasse im gerichtlichen Verfahren angerechnet werden können.

     

    Gleichzeitig mit der Änderung des § 17 Nr. 10 RVG ist auch die (Anrechnungs-)Regelung des § 58 Abs. 3 S. 1 RVG geändert worden. Dort heißt es nun: „In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen.“

     

    • Beispiel: Anrechnung bei Pflichtverteidigung

    Gegen den in Haft einsitzenden Mandanten M. wird wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt. Rechtsanwalt R. wird beauftragt. R. vereinbart mit dem Mandanten für das Ermittlungsverfahren eine Pauschale in Höhe von 3.000 EUR, die auch gezahlt wird. R. gibt eine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft ab. Zudem kommt es zu einem Haftprüfungstermin, in dem M. auf freien Fuß kommt. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage vor dem AG. R. wird im gerichtlichen Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt. Im ersten Hauptverhandlungstermin wird M. aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

     

    Lösung: Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren vor dem AG stellen gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar. Die Zahlung von 3.000 EUR, die R. im Ermittlungsverfahren erhalten hat, ist nur auf die Gebühren aus der Landeskasse (vgl. § 48 Abs. 6 RVG) dieses Verfahrensabschnitts, nicht aber auf die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Ausgehend von den Mittelgebühren kann folgendermaßen abgerechnet werden:

     

    Ermittlungsverfahren

    Grundgebühr, Nr. 4101 VV RVG

    192,00 EUR

    Verfahrensgebühr, Nr. 4105 VV RVG

    161,00 EUR

    Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG

    166,00 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    102,41 EUR

    641,41 EUR

     

    Diesen Betrag kann R. aus der Landeskasse nicht mehr verlangen, da die ­Zahlung von 3.000 EUR anzurechnen ist.

     

    Gerichtliches Verfahren

    Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV RVG

    132,00 EUR

    Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG

    220,00 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    70,68 EUR

    442,68 EUR

     

    Die Anrechnung der Zahlung von 3.000 EUR kommt auf den Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr in Betracht. Nach der Rechtslage vor dem 1.8.13 hätte R. aus der Staatskasse keinerlei Zahlungen mehr erhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 95 | ID 42337188