03.05.2018 · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
PKH „in vollem Umfang“: Späterer Mehrvergleich zählt dazu
Bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) bezieht sich regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitpunkte oder jene, die gleichzeitig mit dem PKH-Antrag anhängig gemacht werden. Aber: Ist ein Mehrvergleich beabsichtigt und beantragt der Anwalt ausdrücklich schon jetzt dafür PKH, ist der Vergleich später auch von der PKH abgedeckt.
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