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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Rechtsassessor in „Untervollmacht“ erhält keine Terminsgebühr

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies „nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht“. Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn er in sogenannter „Untervollmacht“ für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr einschließlich etwaiger Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder anfällt (OLG Celle 28.8.14, 10 WF 144/14, Abruf-Nr. 144768).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin S stellte beim FamG einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG gegen die Antragsgegnerin G. Das FamG erließ einen entsprechenden Beschluss. G beantragte, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu bescheiden. Der S wurde im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe eine Rechtsanwältin beigeordnet. Im anberaumten Anhörungstermin erschien für diese Rechtsanwältin eine Rechtsassessorin in Untervollmacht. Die Rechtsassessorin besaß aufgrund erheblicher Straftaten keine Zulassung zur Anwaltschaft mehr, was dem Gericht bekannt war. Die Parteien verglichen sich im Termin. Das FamG erklärte die Einigung durch Beschluss für verbindlich und setzte den Verfahrenswert auf 1.000 EUR sowie den Vergleich auf 500 EUR fest. Mit der Beschwerde hat die im Termin vertretene Anwältin der S erfolglos begehrt, den Gegenstandswert zu erhöhen.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das OLG hat die Beschwerde für unzulässig erachtet, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wurde. Das Gericht hat die Beschwerde weder gemäß § 59 Abs. 2 FamGKG zugelassen, noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). In diesem Zusammenhang war die entscheidende Frage, ob der Anwältin der S die Terminsgebühr zustand.