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  • · Fachbeitrag · Elektronische Akte

    Aktenversendungspauschale nurbei qualifizierter elektronischer Signatur

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt Folgendes zwingend und unabdingbar voraus, wenn die Akte elektronisch geführt wird: Der Aktenauszug muss den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügen und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweisen (AG Lüdinghausen 13.8.15, 19 OWi 166/15 [b], Abruf-Nr. 145594).

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt R begehrte als Verteidiger im Bußgeldverfahren Akteneinsicht in die Bußgeldakte. Diese wurde bei der Verwaltungsbehörde in elektronischer Form geführt. Sie enthielt Dokumente in gescannter Form mit Scanvermerk, teils auch Dokumente in ursprünglich elektronischer Form (ausgehende Schreiben der Verwaltungsbehörde). Die Akte enthielt ebenso von der Polizei übermittelte Unterlagen, die elektronisch erstellt oder ‒ ohne Scanvermerk ‒ eingescannt waren. Die Verwaltungsbehörde machte eine Aktenversendungspauschale (AVP) geltend. Hiergegen wandte sich R erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Akteneinsicht richtet sich nach § 110d Abs. 2 OWiG, da die Akte ausschließlich elektronisch geführt wird. Dem Verteidiger kann gemäß § 110d Abs. 2 OWiG auf Antrag gestattet werden, die Akte automatisiert abzurufen. Soweit dies nicht der Fall ist, erhält der Verteidiger Akteneinsicht, indem elektronische Dokumente übermittelt werden, die auf einem Bildschirm wiedergegeben werden können. Ebenso kann er Aktenausdrucke erhalten. Falls Daten übermittelt werden, müssen sämtliche Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Die Verwaltungsbehörde gewährte Einsicht, indem sie R die vorhandenen elektronischen Dokumente zuleitete. Diese Akteneinsicht war jedoch nicht ausreichend. Zwar trugen viele der Dokumente Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt, nicht aber sämtliche. Es fehlt vor allem ein Vermerk im Sinne des Signaturgesetzes. Nur mit einem solchen wird im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt.