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  • · Fachbeitrag · Baukasten für eine optimierte Vereinbarung ‒ Teil 1

    Schlüsselbegriffe der Vergütungsvereinbarungvon RA Udo Henke, Unna

    | Angesichts der zahlreichen rechtlichen Regelungen sowie der wirtschaftlichen Aspekte ist der sichere Umgang mit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung gar nicht so einfach. Das fängt schon mit den maßgeblichen Grundbegriffen und Konstruktionen an. Diese sollte die anwaltliche Seite ‒ gleich, ob Kanzleimitarbeiter oder Anwalt ‒ beherrschen. Als Überblick finden Sie nachfolgend eine alphabetisch sortierte Auswahl wichtiger Schlüsselbegriffe mit kurzen Erläuterungen. |

     

    Grundbegriffe/Grundlagen
    Erläuterung

    Angemessenheit

    Ist eine Vergütung unangemessen hoch, regelt § 3a Abs. 3 RVG die gerichtliche Herabsetzung. Der BGH hat in den Jahren 2005 und 2016 geurteilt, dass ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren durch eine Vergütungsvereinbarung um mehr als das Fünffache unangemessen ist (zur Strafverteidigung: BGH 27.1.05, IX ZR 273/02, AnwBl 05, 582 mit Anm. Henke; zum Zivilrecht: BGH 10.11.16, IX ZR 119/14, AnwBl 17, 208 mit Anm. Kallenbach).

    Auslagen

    Das RVG listet die dem Anwalt zu erstattenden Auslagen in Teil 7 VV RVG auf. Auslagen sind nur fremdnützige Kosten des Anwalts, nicht solche zu eigenen geschäftlichen Zwecken (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i. V. m. § 675 Abs. 1, § 670 BGB). Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Eine Vergütungsvereinbarung erfasst solche Auslagen nur, wenn dies im Vertrag so geregelt ist. Ansonsten sind die Auslagen in der Vergütung inkludiert.

    Beratungsmandat

    Bei einem Beratungsmandat (= ohne erkennbare Außenvertretung und ohne Entwurf eines Vertrags oder von AGB) sieht § 34 RVG eine formfreie Gebührenvereinbarung für das Honorar vor. Ohne Gebührenvereinbarung gelten bei Verbrauchermandaten nur gedeckelte Gebühren nach den Vorschriften des BGB als geschuldet. Die Bezifferung ist nicht unproblematisch und kann Konflikte mit dem Mandanten schaffen.

    Bestimmtheit

    Die vereinbarte Vergütung muss berechenbar sein, sonst liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot für Leistung und/oder Gegenleistung vor (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

    Bezeichnung der Vereinbarung

    Das Gesetz sieht in § 3a Abs. 2 RVG als eindeutige Bezeichnung den Begriff „Vergütungsvereinbarung“ vor, lässt aber auch vergleichbare Bezeichnungen zu. Es gibt Rechtsprechung, wann eine abweichende Bezeichnung unzulässig ist.

    Dauermandat

    Vergütungsvereinbarungen sind besonders bei Dauermandaten sinnvoll, weil sie für beide Seiten die Planbarkeit der Zahlungen und in der Regel die Abrechnung erleichtern. Je nach Intensität der Mandatierung sind Abschlagszahlungen und regelmäßige Abrechnungen für überschaubare Zeiträume zweckmäßig.

    Erfolgshonorar

    Erfolgshonorare sind spezielle Vergütungsvereinbarungen, deren Höhe letztlich von einem zuvor möglichst präzise umschriebenen Mandatsergebnis abhängt. Für ihre Wirksamkeit schreibt § 4a RVG erhöhte Anforderungen vor.

    Formvorschriften

    § 3a Abs. 1 S. 1 verlangt Textform nach § 126b BGB n. F. (seit 13.6.14) für Vergütungsvereinbarungen, also eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und zwar auf einem dauerhaften und beim Empfänger speicherbaren Datenträger mit der Eignung, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

    Gebührenvereinbarung (Begriff)

    § 34 Abs. 1 S. 1 RVG bezeichnet die erwünschte Bezahlungsvereinbarung für eine isolierte anwaltliche Beratung, für ein schriftlich ausgearbeitetes Gutachten oder für Tätigkeiten des Anwalts als Mediator als „Gebührenvereinbarung“. Eine Gebührenvereinbarung betrifft nur die Gebühr, nicht aber Auslagen nach Teil 7 VV RVG. Diese werden ohne gesonderte Vereinbarung geschuldet. Gebührenvereinbarungen sind außerdem formfrei wirksam.

    Hinweispflichten

    § 3a Abs. 1 S. 2 RVG enthält gesetzliche Hinweispflichten für eine Vergütungsvereinbarung. Diese Pflichten gelten laut S. 3 nicht für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG. Für Erfolgshonorare fordert § 4a Abs. 3 RVG weitere Informationspflichten.

    Mandatsbezug

    Es ist ratsam, eine Gebühren- bzw. eine Vergütungsvereinbarung immer auf ein konkretes Mandat zu beziehen. Bei weiteren Mandaten sollten Sie entweder eine weitere Vereinbarung treffen oder auf die vorhergehende Vereinbarung ausdrücklich vertraglich Bezug nehmen. Anderenfalls könnte es sein, dass bei einem Erweiterungs- oder Folgemandat nicht ‒ wie vom Anwalt gewollt ‒ die ursprüngliche Vereinbarung, sondern gesetzliches Gebührenrecht gilt.

    Mindestgebührengebot

    Die RVG-Gebühren und Auslagen dürfen im Prozessmandat generell nicht unterschritten werden, außer wenn das RVG solches zulässt (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO).

    Obergrenzen

    Das RVG nennt für vereinbarte Vergütungen in § 3a Abs. 3 eine unbestimmte „Obergrenze“ bei Unangemessenheit. Maßstab dafür sind Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Und nach § 138 BGB ist eine Vereinbarung bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften oder Wucher nichtig. Der BGH definierte eine ausdrückliche Obergrenze für Vergütungsvereinbarungen: Übersteigt die vereinbarte Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühr, wird es eng (BGH 27.1.05, IX ZR 273/02; BGH 10.11.16, IX ZR 119/14).

    Pauschalvergütung

    Vereinbarte Pauschalvergütungen sind eine sinnvolle Alternative zur Stundensatzvergütung bei überschaubaren Mandaten oder bei standardisierbarer Bearbeitung. Auch die gesetzlichen Gebühren sind überwiegend Pauschgebühren, z. B. Wert- und Festgebühren.

    PKH-Mandat

    Vergütungsvereinbarungen bei PKH-Mandaten sind aufgrund der Nichtigkeitsfiktion des § 3a Abs. 4 RVG generell problematisch, falls der Anwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit laut Vereinbarung eine höhere Vergütung als die gesetzliche erhalten soll. Raum für eine wirksame Vereinbarung bleibt damit nur für nicht von der Beiordnung erfasste Tätigkeiten oder für Vergütungen bis zur Höhe der gesetzlichen (Wahlanwalts-)Vergütung (vgl. RVG prof. 21, 156).

    Prozessmandat

    Im Prozessmandat gibt es eine Besonderheit, die es bei außergerichtlicher Vertretung oder Beratung nicht gibt: § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO verbietet grundsätzlich, geringere Gebühren oder Auslagen zu vereinbaren, als das RVG vorsieht („Mindestgebührengebot“).

    Stundensatz

    Stundensatzvereinbarungen sind die häufigste Form der Vergütungsvereinbarung. Ständig steigende Vorgaben durch die Rechtsprechung erhöhen aber die Hürden für die Wirksamkeit dieser Abrechnungsform. Beispielsweise sind Zeit-Takt-Vereinbarungen, wie die geläufige 15-Minuten-Takt-Klausel, unwirksam.

    Unwirksame Vereinbarung

    Unwirksamkeit droht fehlerhaften Vergütungsvereinbarungen bei einem Verstoß gegen zwingendes Recht, z. B. AGB-Recht (§ 138 BGB). Bei Formverstößen gegen bestimmte RVG-Vorgaben sieht § 4b S. 1 RVG vor, dass der Anwalt dann keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern darf.

    Vergütungsmodelle

    Es gibt eine Vielzahl von Modalitäten für die Bezahlung des Anwalts. Zeithonorare und Pauschalvergütung sind wohl die üblichsten Modelle. Vereinbarungen zur Änderung der RVG-Gebühren, zur Anrechnung oder zu den Auslagen sind auch verbreitet.

    Vergütungsvereinbarung (Begriff)

    § 3a Abs. 2 RVG gibt vor, dass eine Vereinbarung über die anwaltliche Vergütung als „Vergütungsvereinbarung“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden muss. Auslagen nach Teil 7 VV RVG werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zusätzlich geschuldet. Vergütungsvereinbarungen erfordern die Textform nach § 126b BGB oder Schriftform.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Reihe „Baukasten für eine optimierte Vergütungsvereinbarung“ wird fortgesetzt. In einer der nächsten Ausgaben werden die verschiedenen Kategorien von Vergütungsvereinbarungen erläutert. Denn nicht für jedes Mandat ist eine Stundensatzvereinbarung das passende Konstrukt.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 156 | ID 50112495