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  • · Wettbewerbsrecht

    Wettbewerbsverstoß: fehlende oder fehlerhafte Registrierungsangabe im Herstellerregister

    Bild: © Chris - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Durch die alleinige Angabe einer Geschäftsbezeichnung im Herstellerregister wird die Verpflichtung zur Namensnennung nicht erfüllt (LG Flensburg 12.11.19, 6 HKO 49/19, rkr.). |

    Sachverhalt

    Ein Händler hatte in seinem Online-Shop, der sich auch an Verbraucher wendete, Lebensmittel im Fernabsatzwege werblich präsentiert. Der Online-Händler, ein Einzelunternehmer mit einem aus zwei Worten bestehenden Namen scheinbar ausländischer Herkunft, gab seinen Namen in seinem Webauftritt in zwei verschiedenen Schreibweisen und mit unterschiedlicher Reihenfolge der Wörter an, wobei unklar blieb, welcher Bestandteil dem Vor- und welcher dem Nachnamen zuzuordnen ist. Auch ließ der Name keinen sicheren Rückschluss auf das Geschlecht des Händlers zu (das er ebenfalls nicht angab).

     

    Bei der Registrierung im Herstellerregister (§ 9 VerpackG) gab er keine seiner beiden Namensvariationen an, sondern stattdessen eine Geschäftsbezeichnung „Tropic Food“. Ein Mitbewerber, der den Händler im Herstellerregister nicht auffinden konnte, wandte sich mit einer Beschwerde an einen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Unternehmerverband, der wegen fehlerhafter Registrierung im Herstellerregister eine Abmahnung aussprach. Da der Händler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung, die vom zuständigen LG Flensburg auch erlassen wurde.