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  • 22.06.2020 · Fachbeitrag · Vergütungsanspruch

    Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren

    | Der als Pflichtverteidiger tätig gewesene Rechtsanwalt kann nach § 51 RVG ggf. eine Pauschgebühr beantragen, wenn das Verfahren „besonders umfangreich“ oder „besonders schwierig“ war. Das meinte ein Rechtsanwalt, der dem Angeklagten durch Verfügung des Senatsvorsitzenden als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem BGH bestellt worden war. Der BGH erteilte ihm allerdings eine Abfuhr (BGH 15.1.20, 1 StR 492/15, Abruf-Nr. 214609 ). |