· E-Commerce
Online-Händler aufgepasst: Kennzeichnung von gebrauchten Textilien

von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)
| Ein Online-Händler erfüllt die Textilkennzeichnungspflicht für konfektionierte gebrauchte Textilien, wenn er innerhalb der Artikelbeschreibung für den Durchschnittskäufer sofort erkennbar und nicht in weiteren Angaben versteckt den Hinweis „gebraucht“ erteilt (LG Mönchengladbach 24.8.18, 8 O 17/18). |
Sachverhalt
Ein eBay-Händler hatte einen gebrauchten Rock angeboten und diesen mit „Artikelzustand: Gebraucht“ beschrieben. An anderer Stelle hatte er den Gebrauchszustand in der Artikelbeschreibung noch näher erläutert. Wegen diverser Verstöße, u. a. gegen die TextilKennzVO, hatte ein Verband ihn erfolglos abgemahnt. Im anschließenden Unterlassungsklageverfahren vor dem LG Mönchengladbach wurden sämtliche Anträge bis auf einen durch Teilanerkenntnisurteil erledigt. Im Schlussurteil musste sich das Gericht nur noch mit dem Antrag betreffend die Textilkennzeichnung befassen.
Entscheidungsgründe
Das LG Mönchengladbach hat die Klage insoweit abgewiesen, weil eine ausreichende Textilkennzeichnung vorhanden war.
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