· E-Commerce
Müssen Online-Händler eine Telefonnummer angeben?

von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Wienke & Becker, Köln
| Das Gesetz verpflichtet Online-Händler, bestimmte Angaben über ihre Identität bereitzuhalten. Bei diesen Vorgaben wich der deutsche Gesetzgeber allerdings von den Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie ab, sodass unklar war, ob auch eine Telefonnummer zwingend anzugeben ist. Das deutsche Recht schreibt dies vor, das europäische allerdings nicht. Im Verfahren vzbv gegen Amazon liegen jetzt die Schlussanträge des Generalanwalts vor. |
Deutsches Recht und Verbraucherrechterichtlinie
Das deutsche Recht sieht in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vor, dass ein Unternehmer u. a. über „seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,“ informiert.
Was aber genau „gegebenenfalls“ bedeutet, ist nicht näher ausgeführt. In der Verbraucherrechterichtlinie heißt es in der englischen Sprachfassung „where available“, was man eher mit „soweit verfügbar“ übersetzen kann. Aber auch hierzu findet sich keine nähere Definition ‒ weder in der Richtlinie noch im Gesetz. Hinzu tritt, dass das Wort „gegebenenfalls“ in der Verbraucherrechterichtlinie vor „seine Telefonnummer“ steht. Der deutsche Gesetzgeber hat das Wort einfach an eine andere Stelle geschrieben, obwohl er nicht von den europäischen Vorgaben abweichen durfte.
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