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  • · Nachricht · Coronakrise

    B2B: Anwaltsrechnung muss bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer in Übergangszeit ausnahmsweise nicht berichtigt werden

    | Bei dem Ansatz der Umsatzsteuer in Rechnungen zu Coronazeiten heißt es aufgepasst: Stellt der Rechtsanwalt eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 Prozent (oder 7 Prozent) aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 1.7. und dem 31.12.20, weist er zu viel Umsatzsteuer gesondert aus (vgl. § 14c Abs. 1 UStG). Doch nicht in jedem Fall ist in einer Unternehmerkette diese Rechnung zu berichtigen. |

     

    Denn für eine Leistung des einen an den anderen Unternehmer besteht in der Übergangszeit nach dem 30.6.20 und vor dem 1.8.20 eine Sonderregelung: Der zu hohe Umsatzsteuerausweis wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Rechnung nicht berichtigt (BMF 30.6.2020, III C 2 ‒ S 7030/20/10009, Abruf-Nr. 216531). Dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Hier kann also der Leistungsempfänger die volle ausgewiesene Vorsteuer von 19 (bzw. 7) Prozent „ziehen“. Der Rechtsanwalt schuldet den zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag dem Finanzamt.

     

    Berichtigt der Rechtsanwalt dagegen die Rechnung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG, gilt: Wenn er den zu hoch ausgewiesenen Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt hat, steht dem Leistungsempfänger ein Rückforderungsanspruch zu. Die Berichtigung ist erst nach einer Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig (vgl. dazu UStAE; BFH 16.05.2018, XI R 28/16, Abruf-Nr. 202641).

    Quelle: ID 46757178