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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuererleichterung für Kleinunternehmer

    von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Waltrop

    | Viele kleinere Kanzleien betreuen vor allem Privatpersonen. Diese können meist keine Vorsteuer abziehen. Ein Wettbewerbsvorteil kann es daher sein, wenn Sie Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer (USt) stellen. Hierzu sind Sie im Fall des § 19 UStG berechtigt. Prüfen Sie von Zeit zu Zeit, ob Sie diese Kleinunternehmerregelung (noch) in Anspruch nehmen können. |

     

    1. Umsatzgrenzen für laufendes und vergangenes Jahr einhalten

    Ein Kleinunternehmer hat Gesamtumsätze nach § 19 Abs. 3 UStG, die im laufenden Kalenderjahr höchstens 50.000 EUR betragen und im vorherigen höchstens 17.500 EUR betrugen, § 19 Abs. 1 UStG. Zum Gesamtumsatz zählen alle steuerpflichtigen Umsätze nach dem UStG. Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen sind ausgenommen. Ein Kleinunternehmer kann auf die Steuererleichterung verzichten. Immerhin bekommt er keine Vorsteuer erstattet. Verzichtet er, ist er hieran fünf Jahre gebunden.

     

    2. Kanzlei älter als ein Jahr: Weicht Umsatz ab, kann nachgefordert werden

    Ist die Kanzlei älter als ein Jahr, gilt Folgendes: Betrug der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 17.500 EUR, fällt die Kanzlei im laufenden Jahr nicht unter die Kleinunternehmerregelung. Wurde sie in der Vergangenheit in Anspruch genommen, ist jetzt ein Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht vorzunehmen. Das Finanzamt kann USt nachfordern, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 50.000 EUR überstieg und hierdurch Steuervorteile entstanden. Belief sich der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht auf mehr als 17.500 EUR, kann die Kanzlei weiterhin von der Kleinunternehmerregelung profitieren, wenn der Gesamtumsatz auch im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Der Kleinunternehmer muss seinen Umsatz zum Jahresbeginn plausibel schätzen. Aufgrund dieser Prognose wird entschieden. Der Schätzende muss die entsprechenden Nachweise vorlegen, wenn die Finanzverwaltung es verlangt.

     

    3. Neugründungen: Bei Abweichung wird nachträglich keine USt erhoben

    Ist die Kanzlei im laufenden Kalenderjahr gegründet worden, existiert kein Vorjahr. In diesem Fall darf der Gesamtumsatz bereits im aktuellen Jahr 17.500 EUR voraussichtlich nicht übersteigen. Auch hier wird auf die Verhältnisse zum Beginn der Tätigkeit abgestellt, sodass eine Prognose erforderlich ist. Wird die Kanzlei unterjährig eröffnet (sogenanntes Rumpfjahr), gilt die Umsatzgrenze entsprechend zeitanteilig (17.500 EUR/12 Monate x tatsächliche Anzahl der Monate). Nur wenn sie unterschritten wird, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Für neu gegründete Kanzleien wird rückwirkend keine USt erhoben, wenn sich nach Ablauf des ersten Jahrs herausstellt, dass die Umsatzgrenze nicht eingehalten wurde. Für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerregelung dann nicht mehr. Anhand der folgenden Grafik können Sie schnell prüfen, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind.

     

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 3 | ID 43497481