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  • · Fachbeitrag · Nichtselbstständige Arbeit

    Das gilt zum Werbungskostenabzug bei Feiern

    von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte

    | Im Arbeitslebens gibt es immer Anlässe zum Feiern: Dienstjubiläen, bestandene Prüfungen, runde Geburtstage. Je nach Ausgestaltung dieser Feiern können die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. |

     

    Aufwendungen für eine Feier sind bei nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Sie müssen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen. Wichtig ist, dass die Aufwendungen nicht nur aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Arbeitnehmers beruhen. Dann wären sie als Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Dies abzugrenzen ist oft schwierig. Daher ist im Einzelfall anhand von Indizien zu beurteilen, ob ein Werbungskostenabzug möglich ist oder nicht.

     

    • Kriterien zur Beurteilung einer Feier als privat oder beruflich veranlasst
    Kriterium
    beruflich veranlasst
    privat veranlasst

    Anlass der Feier

    Dienstjubiläum, bestandene Prüfung

    „runder“ Geburtstag

    Wer ist Gastgeber?

    Arbeitgeber

    Arbeitnehmer

    Wer ist eingeladen?

    Kollegen, Geschäftsfreunde

    Presse, Freunde, Angehörige

    Ort der Feier?

    Arbeitsplatz

    Privathaus, gemieteter Saal (Gastronomie)

    Uhrzeit?

    innerhalb der Arbeitszeit

    außerhalb der Arbeitszeit

    Finanzieller Rahmen

    vergleichbar mit Betriebsveranstaltungen

    Charakter einer privaten Feier