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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiterbindung

    Betriebliche Altersversorgung in der Kanzlei

    von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München

    Immer häufiger sprechen Mitarbeiter ihre Kanzleiinhaber konkret auf eine betrieblichen Altersversorgung (bAV) an. Fünf Durchführungswege stehen zur Wahl — mit unterschiedlichen steuerlichen Vorteilen und arbeitsrechtlichen Spielregeln. Für kleinere und mittlere Kanzleien ohne Bilanzierungspflicht führt ein Weg besonders verlässlich zum Ziel: die Direktversicherung. Dieser Beitrag zeigt, was Kanzleiinhaber wissen und entscheiden müssen.

    Entgeltumwandlung

    Seit dem 1.1.02 haben Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, (§ 1a i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). D. h. sie können von ihrem Arbeitgeber fordern, Entgelt in eine wertgleiche Anwartschaft auf bAV umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen jeden Arbeitgeber, mit dem ein zur Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führendes Beschäftigungsverhältnis besteht (§ 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Nicht erfasst sind Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sowie Arbeitnehmer, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören — also z. B. Rechtsanwälte selbst.

     

    Sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Sozialabgaben einspart, ist er verpflichtet, entweder die eingesparten Sozialabgaben oder pauschal 15 % des umgewandelten Betrags zusätzlich an den Versorgungsträger zu leisten (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dies gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Auch Arbeitnehmer ohne gesetzlichen Rechtsanspruch können Entgelt umwandeln, wenn der Arbeitgeber zustimmt.