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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Aussichtsloses Rechtsmittel abgelehnt - Honoraranspruch behalten

    | Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten gut und richtig beraten. Dazu gehört auch, dass er ihn vor aussichtslosen Rechtsmitteln bewahrt. Es stellt sich allerdings die Frage: Was ist mit dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, wenn der Mandant nach einer Beratung darauf beharrt, das Verfahren durchzuführen, und der Rechtsanwalt deshalb das Mandat kündigt? Verliert der Rechtsanwalt dadurch seinen Vergütungsanspruch? Der BGH verneint die Frage ( 16.2.17, IX ZR 165/16, Abruf-Nr. 193800 ). |

     

    Nach Auffassung des BGH musst der Rechtsanwalt keiner Weisung des Mandanten folgen, die seinem wohl durchdachten Rat widerspricht und mit wirtschaftlichen Nachteilen für die vertretene Partei verbunden ist. Denn er müsste eine Klage oder ein Rechtsmittel mit Erwägungen begründen, die verfahrensrechtlich unerheblich sind oder materiell-rechtlich erkennbar nicht durchgreifen. Dies wäre weder mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege vereinbar, noch wäre es ihm mit Rücksicht auf sein Ansehen zumutbar.

     

    FAZIT | Hat also der Rat des Rechtsanwalts mit der objektiven Rechtslage in Übereinstimmung gestanden, ist die Kündigung des Anwaltsdienstvertrags seitens des Rechtsanwalts durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten, nämlich dem Verlangen nach Durchführung des objektiv nicht gewinnbaren Rechtsmittels, hervorgerufen worden. Der Rechtsanwalt behält seinen Vergütungsanspruch.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 111 | ID 44734782