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  • · Fachbeitrag · Fahrtenbuch

    Zwischen Nachweispflicht, Verschwiegenheit und Betriebsprüfungsrisiko

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Ein Fahrtenbuch kann die Steuerlast gegenüber der 1 %-Regelung deutlich senken. Für Anwälte entsteht dabei jedoch ein besonderes Problem: Das Finanzamt verlangt Angaben zu Anlass und Ziel beruflicher Fahrten. Diese Angaben können der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen. Zwei beim BFH anhängige Verfahren sollen klären, wie sich beide Pflichten miteinander vereinbaren lassen.

    Fahrtenbuch statt 1 %-Regelung: Hohe Anforderungen an die Dokumentation

    Nutzt ein Anwalt einen betrieblichen Pkw auch privat, muss der Privatanteil versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann er zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode wählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und S. 3 EStG). Bei der 1 %-Regelung ist monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung für die Privatnutzung anzusetzen. Bei der Fahrtenbuchmethode richtet sich die Besteuerung nach dem tatsächlichen Verhältnis zwischen privaten und betrieblichen Fahrten. Vor allem bei umfangreicher betrieblicher Nutzung des Fahrzeugs kann das Fahrtenbuch zu einer deutlich niedrigeren Bewertung der privaten Fahrzeugnutzung und damit zu einer geringeren Steuerbelastung führen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

     

    Der Gesetzgeber definiert den Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht näher. Die Anforderungen wurden deshalb maßgeblich durch die Rechtsprechung des BFH entwickelt. Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs überprüfbar und der private Nutzungsanteil zuverlässig ermittelt werden kann. Die Aufzeichnungen müssen folglich eine „hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit“ bieten und eine nachträgliche Veränderung muss ausgeschlossen oder zumindest nachvollziehbar dokumentiert werden (BFH 16.11.05, VI R 64/04, Abruf-Nr. 060677).