· Aktivrente
Mitarbeiter in der Rente weiter beschäftigen

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Gehen Top-Mitarbeiter der Kanzlei in Rente, ist es oft nicht einfach, adäquaten Ersatz zu finden. Denn der Fachkräftemangel macht auch vor Anwaltskanzleien nicht Halt. Seit dem 1.1.26 kann sich das aber ändern. Denn beschäftigen Kanzleien Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, ist der an den Mitarbeiter gezahlte Arbeitslohn mit bis zu 2.000 EUR pro Monat steuerfrei. Ein lukrativer Benefit, der viele ausscheidende Mitarbeiter dazu bewegen könnte, (ggf. in Teilzeit) weiterzuarbeiten.
Darum geht es bei der „Aktivrente“
Werden Mitarbeiter im Rentenalter in der Anwaltskanzlei beschäftigt, unterliegt der Arbeitslohn bislang der Besteuerung. Das macht das Arbeiten im Alter unattraktiv, weshalb der Gesetzgeber nachgebessert hat. Mit Wirkung seit dem 1.1.26 wurde mit § 3 Nr. 21 EStG eine neue Steuerbefreiungsnorm geschaffen. Sie hat das Ziel, durch aktive Tätigkeiten im Rentenalter erzielte Einkünfte, welche normalerweise der Besteuerung unterliegen würden, steuerfrei zu stellen. Dieser Steuerbonus ist nicht nur lukrativ, sondern auch von großem Ausmaß. Denn der Steuerfreibetrag umfasst monatlich pro Mitarbeiter 2.000 EUR.
Beispiel |
Eine Bürokraft hat die Regelaltersgrenze erreicht, arbeitet aber in Teilzeit weiter in der Anwaltskanzlei. Dort verdient sie 1.500 EUR brutto pro Monat.
Lösung Bisher unterlagen 1.500 EUR der Besteuerung. Seit 2026 sind die 1.500 EUR gemäß § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei. Die Neuerung gilt aber nur für die Besteuerung. Auf den Betrag von 1.500 EUR fallen weiterhin Sozialabgaben an. |
Die Steuerbefreiung im Detail
Damit die Steuerbefreiung Anwendung findet, muss es sich
- 1. um Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln,
- 2. die für ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 S. 2 bzw. § 235 SGB VI) erbrachte Leistungen zufließen und
- 3. der Arbeitgeber muss für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI (also Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung) entrichtet haben.
Für jeden Monat, in dem diese Voraussetzungen vorliegen, bleiben vom Arbeitslohn des Mitarbeiters bis zu 2.000 EUR steuerfrei, jährlich also bis zu 24.000 EUR. Zudem handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung, weil die Einnahmen nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterfallen.
1. Voraussetzung: Privilegierte Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Von der Aktivrente werden ausschließlich Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG privilegiert, also laufende und einmalige Einnahmen (z. B. Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Boni) aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit findet die Steuerbefreiung insbesondere keine Anwendung auf:
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG),
- Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- Abfindungen oder Nachzahlungen, die für Zeiträume gewährt werden, in denen noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Beachten Sie — Aus diesem Grund kann ein im Rentenalter weiterarbeitender Anwalt nur von der Aktivrente profitieren, wenn er in der Kanzlei angestellt ist. Ist er hingegen Inhaber oder Partner der Kanzlei, erzielt er Einkünfte i. S. d. § 18 EStG und die berechtigen nicht zur Anwendung der Steuerbefreiung.
2. Voraussetzung: Folgemonat ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Aktivrente können Mitarbeiter nur nutzen, wenn sie Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze i. S. d. SGB VI erhalten. Diese Grenze wird grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht (§ 35 S. 2 SGB VI). Weil auch die Übergangsregelung des § 235 SGB VI maßgebend ist, wird die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. bis zum 67. Lebensjahr für die Geburtsjahre 1947 bis 1963 berücksichtigt:
- Geburtsjahrgang vor 1947: Regelaltersgrenze mit 65
- Geburtsjahrgang 1947 bis 1963: Übergangsbereich
- Geburtsjahrgang ab 1964: Regelaltersgrenze mit 67
Beispiel |
Ein in der Kanzlei angestellter Anwalt wurde am 13.5.60 geboren. Er fragt sich, ab wann er von der neu eingeführten Aktivrente profitieren kann.
Lösung Weil der Anwalt 1960 und damit im Übergangsbereich geboren wurde, gilt eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten. Die erreicht er im September 2026. Damit kann er ab Oktober 2026 von der Aktivrente profitieren. Arbeitet er ab Oktober weiter, sind 2.000 EUR seines Arbeitslohns steuerfrei – pro Monat! |
Beachten Sie — Entscheidend ist das Erreichen der Regelaltersgrenze. Unerheblich ist, ob parallel zur ausgeübten Tätigkeit eine Rente oder Versorgungsbezüge zufließen. Damit kann die Aktivrente auch bei einem Rentenaufschub genutzt werden.
3. Voraussetzung: Vom Arbeitgeber entrichtete Beitragszahlungen
Letzte Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitslohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 und 1d, Abs. 3 sowie § 172 Abs. 1 SGB VI). Alternativ ist auch die Entrichtung eines Zuschusses an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ausreichend (§ 172a SGB VI), wie es bei angestellten Anwälten oft der Fall ist.
Beachten Sie — Aus diesem Grund profitieren nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der Anwaltskanzlei weiterarbeitende Minijobber nicht von der Aktivrente. Denn es werden zwar Beiträge zur Rentenversicherung fällig, aber die Beitragspflicht beruht auf § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c sowie § 172 Abs. 3 bzw. 3a SGB VI. Hier bleibt es bei der pauschalen Besteuerung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber mit 2 % des Bruttoarbeitslohns (§ 40a Abs. 2 EStG).
Steuerbonus: Aktivrente als nachrangige Steuerbefreiung
Die neue Steuerbefreiung ist nachrangig (§ 3 Nr. 21 S. 2 EStG). Das ist positiv, denn sind Einnahmen bereits nach anderer Vorschrift steuerfrei, wird die andere Vorschrift – nicht § 3 Nr. 21 EStG – angewandt. Das führt dazu, dass der Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Monat ungemindert zur Verfügung steht und dadurch effektiv steuerfreie Einnahmen oberhalb von 2.000 EUR pro Monat generiert werden können – durch die Kombination von Steuerbefreiungen:
Beispiel |
Eine Bürokraft arbeitet nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Teilzeit für brutto 2.500 EUR weiter. Zudem erhält sie ein Deutschlandticket (Sachbezugswert von 57,45 EUR [63 EUR × 95 % × 96 %]) und zur Privatnutzung wird ihr ein Smartphone überlassen (Sachbezugswert 40 EUR).
Lösung Das Deutschlandticket ist nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuerfrei, das überlassene Smartphone gemäß § 3 Nr. 45 EStG. Damit kann § 3 Nr. 21 EStG ungemindert für den übrigen Arbeitslohn (2.500 EUR) genutzt werden. Davon sind 2.000 EUR mtl. (Höchstbetrag) steuerfrei und der Besteuerung unterliegen nur noch 500 EUR. In Summe sind pro Monat 2.097,45 EUR steuerfrei. |
Beachten Sie — Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung Werbungskosten geltend machen und so die Einkommensteuer mindern. Stehen die Werbungskosten aber mit steuerfreien Einnahmen – wie der Aktivrente – in Zusammenhang, ist ein Abzug insoweit ausgeschlossen (§ 3c Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Sozialabgaben im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen.
Die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren
Weil es sich bei § 3 Nr. 21 EStG um eine allgemeingültige Steuerbefreiung handelt, müssen Arbeitgeber sie bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Damit profitieren die Mitarbeiter nicht erst durch die Einkommensteuerfestsetzung des Finanzamts von der Steuerbefreiung, sondern bereits vom ersten Monat an durch geringere (oder gar keine) Steuerabzüge vom Arbeitslohn. Denn für jeden Monat hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 21 S. 1 EStG bis zu 2.000 EUR des Arbeitslohns als steuerfrei zu behandeln und keine Lohnsteuern einzubehalten (§ 3 Nr. 21 S. 6 EStG).
PRAXISTIPP — Der Arbeitgeber muss die nach § 3 Nr. 21 S. 1 EStG steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen (§ 41 Abs. 1 S. 4 EStG) und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfassen (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Zudem darf der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, denen er eine steuerfreie Aktivrente auszahlt, keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Maßgabe des § 42b EStG vornehmen. |