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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Vorsicht bei wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung

    | Das Gericht sagt deutlich, dass keine zweite Fristverlängerung gewährt wird. Trotzdem beantragen die Anwälte eine erneute Verlängerung, da die Gegenseite einverstanden ist und vielversprechende Vergleichsverhandlungen laufen. Das reicht aber nicht aus, so das OLG Bamberg (25.4.19, 8 U 2/19, Abruf-Nr. 212210 ). Vor allem darf die verlängerte Frist nicht komplett ausgeschöpft werden. |

     

    Den Anwalt trafen hier gleich zwei Verschulden: Zum einen hatte das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine zweite Fristverlängerung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Anwalt trug auch keine Umstände vor, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigten. Zum anderen übersandte er den zweiten Fristverlängerungsantrag erst einen Tag vor Ablauf der bereits einmal verlängerten Frist. In akut drohenden Situationen einer Fristversäumnis darf ein Anwalt eine einmal verlängerte Frist gerade nicht ‒ wie bei einem ersten Verlängerungsantrag ‒ vollständig ausschöpfen. Das gilt insbesondere, da der Anwalt, falls sein Antrag abgelehnt wird, zwingend noch einen zumindest kurzen Zeitraum braucht (und deshalb einplanen muss), um die Prozesshandlung doch noch vornehmen zu können.

     

    PRAXISTIPP | Für einen ersten Fristverlängerungsantrag genügt i. d. R. ein Hinweis auf mögliche Arbeitsüberlastung. Lehnt das Gericht weitere Verlängerungen ab, muss der Anwalt vorsichtig agieren und ggf. einschlägige Gründe vortragen, die eine erneute Verlängerung rechtfertigen. Ist deutlich mit einer Ablehnung zu rechnen, muss sich der Anwalt rechtzeitig noch innerhalb der laufenden „erstverlängerten“ Frist darum kümmern, wie über seinen Antrag entschieden wird.