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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegte Berufung kann wirksam sein

    | Im Ausnahmefall kann eine Berufung auch wirksam per E-Mail eingelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Verfahrens beim OLG Rostock. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In dem Fall hatte der Angeklagte seine Berufung per E-Mail eingelegt. Das Gericht hatte die Anlagen ausgedruckt und mit einem Eingangsstempel versehen. Das OLG entschied, dass das den Form- und Fristanforderungen des § 314 StPO genügt (6.1.17, 20 Ws 311/16, Abruf-Nr. 191935). Nach § 41a Abs. 1 StPO können an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Erforderlich ist aber, dass die näheren Voraussetzungen der Norm (qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für den jeweiligen Bereich durch die dafür zuständige Stelle, § 41a Abs. 2 StPO) vorliegen.

     

    Werden Dokumente dagegen als (z. B. eingescannte) Anlagen zu elektronischen Nachrichten versendet, sagt der BGH: Der Ausdruck der angehängten Datei - nicht jedoch die Datei selbst - ist ein schriftliches Dokument, sofern die sonstigen Formerfordernisse eingehalten sind. Maßgeblich für den - ggf. fristwahrenden - Eingang der Erklärung bei Gericht ist damit das Datum des Ausdrucks der Datei (vgl. BGH NJW 15, 1527).