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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Zunächst nur PKH beantragt? Möglich, aber dann muss die Bewilligung sicher sein

    | Der BGH hat entschieden, dass eine Partei, die lediglich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat, bevor die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist abläuft, von der bewilligten PKH auch ausgehen darf (28.8.18, VI ZB 44/17, Abruf-Nr. 204495 ). Hatte das Gericht jedoch angezweifelt, dass die Partei bedürftig ist, und konnte die Partei davon ausgehen, diese Zweifel nicht zu beseitigen, musste sie damit rechnen, keine PKH bewilligt zu bekommen. |

     

    Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass PKH mangels Bedürftigkeit verweigert wird (BGH 13.10.10, XII ZB 108/09; 11.6.08, XII ZB 184/05). Zwar war der Klägerin erstinstanzlich bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen PKH gewährt worden. Sie durfte aber nicht auf erneute Bewilligung vertrauen, da das Gericht eindeutig Zweifel signalisiert hatte. Von da an musste die Klägerin damit rechnen, dass das Gericht die Bedürftigkeit anders einschätzt, als das vorinstanzliche Gericht (hier: Bausparguthaben deckt zweitinstanzliches Kostenrisiko vollständig ab, kleine Differenz durch zu beleihende Lebensversicherung zwischenfinanzieren).

     

    Die der Klägerin hier entstehende Belastung von insgesamt 65,84 EUR wäre geringer gewesen als die ihr im Rahmen der PKH monatlich aufzuerlegende Ratenzahlung in Höhe von 88 EUR, sodass sie mit einer Bewilligung nicht hätte rechnen dürfen.