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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    PKH: Anwalt darf seine Tätigkeit nicht „beschränken“

    | PKH-Verfahren sind für den Anwalt aufwendig. Noch vier Jahre nach Ende des Mandats kann es Post vom Gericht geben, da die Einkommensverhältnisse des Mandanten neu geprüft werden. Viele Anwälte schließen eine Vertretung im Nachprüfungsverfahren daher aus. Genau das dürfen sie jedoch nicht, so das OLG Köln. Anwälte sollten reagieren. |

     

    PKH-Mandate sorgen noch Jahre nach ihrem Abschluss für Arbeit in der Kanzlei. Will das Gericht die aktuellen Einkommensverhältnisse prüfen, schickt es seine Anfrage an den Bevollmächtigten. Der muss die Unterlagen weiterleiten und den Mandanten auf seine Pflichten hinweisen. Oft ist der Mandant verzogen und der Anwalt muss sich um die aktuelle Anschrift kümmern. Deshalb schließen viele Anwälte in der Vollmacht aus, die Partei in einem möglichen PKH-Nachprüfungsverfahren zu vertreten. Eine solche „beschränkte Beiordnung“ ist jedoch unzulässig, so das OLG Köln (25.7.19, 9 Ta 101/19, Abruf-Nr. 210326). Die Bewilligung von PKH von vorneherein auf einzelne Teile des Rechtszugs zu beschränken, sehe das Gesetz nicht vor. In derartigen Fällen sei PKH daher nicht zu bewilligen.

     

    PRAXISTIPP | Andere OLG mögen anders urteilen. Die rechtskräftige Entscheidung des OLG sollte Anwälte jedoch warnen: In der Vollmachtsurkunde sollte das Nachprüfungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Es besteht die Gefahr, dass der Mandant keine PKH erhält. Der Aufwand für mögliche Nachprüfungsverfahren muss anderweitig gering gehalten werden, indem der Anwalt seinen Mandanten erneut auf seine Pflichten hinweist (Umzug mitteilen, vier Jahre mit gerichtlicher Nachprüfung rechnen), sobald das Mandat beendet ist.