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  • · Fachbeitrag · Fristenkontrolle

    Fristverlängerungsgesuche standardisiert stellen

    • 1.Will der Berufungskläger die Berufung erst nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch begründen, muss er durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür sorgen, dass eine Wiedereinsetzung nicht notwendig wird.
    • 2.Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter. Sie verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten.
     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat am 2.11.10 PKH für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das ihr am 30.9.10 zugestellte klageabweisende Urteil beantragt. Das LG hat dies mit am 19.2.11 zugestelltem Beschluss abgelehnt. Grund: Die 
Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht Erfolg versprechend. Die Klägerin erhob hiergegen am 7.3.11 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Beides wies das LG am 28.2.12 zurück.

     

    Am 13.3.12 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des AG eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Grund: Sie sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn sie habe aufgrund eines erfolgreichen PKH-Gesuchs beim BGH im Sommer 2009 sowie ihrer seither unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit rechnen können, nach wie vor bedürftig zu sein. Das LG habe in vielerlei Hinsicht das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Daher sei zu erwarten gewesen, dass es sich auf die Anhörungsrüge hin im Wege der Selbstkorrektur hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit der Ansicht des BGH anschließen oder andernfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zum BGH zulassen würde, trotz der Zurückweisung des Antrags auf PKH auch wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das sieht der BGH aufgrund eines vermeidbaren 
Anwaltsfehlers genauso.