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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Anwalt als Berufsbetreuer: In diesen Fällen gilt nur die GewO

    von RiLSG Heinrich Schäfer, Essen

    | Wird ein Anwalt als Berufsbetreuer tätig, handelt er grundsätzlich ehrenamtlich. Der Beitrag erklärt, ob er dennoch freiberuflich agiert, ob er vergütet wird und ob für ihn das anwaltliche Berufsrecht gilt. |

    1. So grenzen Sie ab: Freier Beruf oder Gewerbe?

    Das BVerwG hat bereits durch Urteil vom 27.2.13 (8 C 8.12, Abruf-Nr. 145121) klargestellt, dass ein Berufsbetreuer gewerblich im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1  GewO und nicht freiberuflich agiert. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, soweit er zugleich als Berufsbetreuer tätig ist. Im Fall des BVerwG war der Anwalt in 17 Fällen zum Betreuer bestellt.

     

    Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Gewerbes“ ist nicht gesetzlich definiert. Als Gewerbe gilt nach h.M. eine Tätigkeit, die Gewinn erzielen soll, auf Dauer angelegt und selbstständig ist. Die Tätigkeit darf keine „Urproduktion“, freiberuflich oder bloß vermögensverwaltend sein (BVerwG 1.7.87, 1 C 25.85, Abruf-Nr. 145122; BVerwG 16.2.95, 1 B 205.93, Abruf-Nr. 145123; BVerwG 11.3.08, 6 B 2.08, Abruf-Nr. 145124; Marcks in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, 2012, § 14 Rn. 13). Ein anwaltlicher Berufsbetreuer erfüllt diese Kriterien unter folgenden Voraussetzungen: