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  • · Fachbeitrag · Beratung

    Fehlende Mandantenaufklärung führt nicht automatisch zum Regress

    | Der Berufungsanwalt darf dem Rat, das Rechtsmittel zurückzunehmen, nicht folgen, ohne dass er seinen Mandanten über die Möglichkeiten der Prozessordnung, gegen die vorläufige Auffassung des Gerichts sprechende Gesichtspunkte in der Instanz oder durch Rechtsmittel zur Geltung zu bringen, so aufgeklärt hat, dass er die Prozessaussichten beurteilen kann. |

     

    Die Entscheidung des BGH bedeutet allerdings nicht, dass tatsächlich ein 
Regressanspruch gegen den Bevollmächtigten besteht (11.4.13, IX ZR 94/10, Abruf-Nr. 131722). Es sind nämlich zwei weitere Gesichtspunkte zu prüfen:

     

    • Es ist festzustellen, ob sich der Mandant bei einer pflichtgemäßen Belehrung gegen eine Rücknahme des Rechtsmittels entschieden hätte.
    • Das Regressbegehren kann nur Erfolg haben, wenn der Ausgangsrechtsstreit anders entschieden worden wäre (haftungsausfüllende Kausalität).
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 39 | ID 40351950