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  • · Fachbeitrag · Anwaltswerbung

    Unzulässige Anwaltswerbung - Anwalt erhält keinen Rechtsschutz

    | Ein Anwalt warb mit Kalendern, in denen leicht oder gar nicht bekleidete junge Frauen abgebildet waren. Ein Verfahren wegen des Vorwurfs verbotener Anwaltswerbung wurde eingeleitet. Der Anwalt verfügte über einen speziellen Rechtsschutz in Disziplinar- und Standesrechtsfragen. Der Versicherer verweigerte die Deckung. Und zwar zu Recht, sagt das AG Köln (10.8.16, 126 C 160/16, Abruf-Nr. 190881 ). |

     

    1. Es liegt ein vertraglicher Risikoausschluss vor

    Der Versicherer berief sich erfolgreich auf den vertraglichen Risikoausschluss. Demnach bestehe kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführe. Die Art der Werbung an sich ergab jedoch nicht, dass er den Versicherungsfall derart herbeigeführt hat. Der Versicherungsnehmer muss sich auch bewusst sein, dass das ihm anzulastende Verhalten nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge möglicherweise zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führt und damit Kosten für den Rechtsschutzversicherer entstehen. Genau davon war das AG überzeugt, denn der Anwalt warb nicht zum ersten Mal auf diese Weise.

     

    2. Anwalt war wegen vergleichbarem Verhalten schon einmal gerügt worden

    Schon Ende 2013 hatte er mit einem Kalender geworben, der ebenfalls solche Motive enthielt und war dafür auch von der Rechtsanwaltskammer gerügt worden. Zwar wandte der Anwalt ein, es handle sich hier um einen anderen Kalender, der kunstvoll gestaltet und daher dem Schutz der Kunstfreiheit unterliege. Dem folgte das AG nicht und sah das Verhalten damals und jetzt als vergleichbar an. Der Anwalt habe das Risiko bewusst in Kauf genommen, erneut ein anwaltsgerichtliches Verfahren zu provozieren.