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  • · Fachbeitrag · Anwaltspflichten

    Angedrohte Mandatsniederlegung unmittelbar vor Gerichtstermin

    | Der Anwalt einer GmbH, der einem ihrer Gesellschafter unmittelbar vor dem Verhandlungstermin erklärt, bei Nichtunterzeichnung der Haftungsübernahme werde er das Mandat der GmbH unverzüglich niederlegen und im Termin nicht auftreten, riskiert die Anfechtung der Unterschrift des betroffenen Gesellschafters wegen widerrechtlicher Drohung. Ebenso, wie es dem Anwalt grundsätzlich verwehrt ist, unmittelbar vor einem Verhandlungstermin das Mandat aus Gebühreninteresse niederzulegen, darf er eine solche Maßnahme auch nicht zur Unzeit androhen. |

     

    Wird der Mandant unmittelbar vor dem anberaumten Verhandlungstermin mit der Ankündigung des Prozessbevollmächtigten überrascht, er werde das Mandat unverzüglich niederlegen, riskiert der Mandant im Anwaltsprozess ein Versäumnisurteil. Der Grundsatz, dass der Anwalt seinen Mandanten nicht im Stich lassen darf, hat daher im Zivilprozess besondere Bedeutung (BGH 7.2.13, IX ZR 138/11, Abruf-Nr. 131414).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 20 | ID 40039330