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  • 19.07.2013

    Landesarbeitsgericht: Urteil vom 28.01.2013 – 21 Sa 1797/11


    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom 25. November 2011 - 24 Ca 2085/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TV-H zur Anwendung kommt und über daraus folgende Ansprüche auf Lohnerhöhung.

    Der ... 19.. geborene Kläger ist vom 18. August 1986 als Angestellter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. August 1986 (Bl. 5,6 d. A.) bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger erhielt bis zum 31. August 2012 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT in Höhe von 3.203,00 brutto monatlich. Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass der Kläger ab dem 01. April 2012 nach der Vergütungsgruppe BAT V b als Erzieher beschäftigt wird und zwar auf Grund eines Vergleiches vom 19. Juli 2011 (vgl. Bl. 145 d. A.).

    Der Arbeitsvertrag des Klägers lautet auszugsweise wie folgt:

    § 1 Anstellung und Vergütung

    (1) ...

    (2) Für das Beschäftigungsverhältnis gilt die tarifvertragliche Arbeitszeit (Vollbeschäftigung).

    (3) Die Vergütung richtet sich nach Vergütungsgruppe V b des Vergütungstarifvertrages zum Bundesangestelltentarif (BAT) - Bund und Länder - in der jeweiligen Fassung

    § 2 Tarifverträge

    (1) Für das Arbeitsverhältnis gilt der BAT - Bund und Länder - mit Ausnahme der §§ 22, 23 a in der jeweiligen Fassung, soweit nicht anderes bestimmt ist.

    (2) Für das Arbeitsverhältnis gelten weiterhin die folgenden dem BAT - Bund und Länder - ergänzenden Tarifverträge:

    Über Vermögenswirksame Leistungen für Angestellte

    Über die Gewährung von Zuwendungen (Urlaub- bzw. Weihnachtsgeld)

    Über die Gewährung von Nachtdienstentschädigungen an Angestellte

    in der jeweiligen Fassung.

    ...

    § 4 Sonderregelungen

    (1) Soweit dem BAT bzw. in den den BAT ergänzenden Tarifverträgen auf besondere Regelungen für Beamte Bezug genommen wird, finden die für Beamte des Landes Hessen geltenden Bestimmungen einschließlich der hessischen Urlaubsverordnung Anwendung.

    (2) Mit dem Abschluss einer Versorgungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kommen die entsprechenden Tarifverträge zum BAT zur Anwendung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 5, 6 d. A.) verwiesen.

    Im Februar 1989 schrieb die Beklagte dem Kläger sowie ihre sonstigen Mitarbeitern an und erklärte unter anderem folgendes:

    Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wie in der Betriebsversammlung schon mitgeteilt, besteht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag dahingehend zu ändern, dass der Bundesangestelltentarif in seiner Gesamtheit vereinbart wird.

    Nachdem die Verhandlungen über einen eigenen Haustarif von der Gewerkschaft ÖDV als gescheitert erklärt worden sind, bieten wir Ihren an, den Ausnahmetatbestand des §§ 22, 23 BAT in ihrem Anstellungsvertrag aufzuheben.

    ...

    Am Ende dieses Schreibens unterzeichnete der Kläger am 07. November 1998 folgende Erklärung:

    Ich möchte den Einstellungsvertrag dahingehend geändert haben, dass der Bundesangestelltentarif in seiner Gesamtheit gilt (vgl. Bl. 76 d. A.).

    Bei der ausschließlich in Hessen tätigen Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, die überbetriebliche Ausbildungen für Jugendliche und junge Erwachsene anbietet, die auf Grund von Behinderungen oder anderen Defiziten auf dem ersten Arbeitsmarkt keinen Ausbildungsplatz finden können. Gesellschafter der Beklagten sind jeweils zu 50 % das Land Hessen und das Berufsförderungswerk Frankfurt e. V. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

    Zum 01. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft. Im Bereich der allgemeinen Landesverwaltung des Landes Hessen gilt seit dem 01. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H).

    Die Beklagte vergütete den Kläger bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden nicht nach diesen Tarifverträgen, sondern nach wie vor nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Der Kläger erhielt daher seit 2005 unverändert eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.203,00 € (Tarifzulage sowie einer Vergütungsgruppenzulage 6) (bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag-Grundbetrag, Ortszuschlag-Verheirateten-Bestandteil sowie einer Tarifzulage). Im Dezember 2010 zahlte die Beklagte an ihre Arbeitnehmer eine "übertarifliche, freiwillige Zulage für das Jahr 2010 auf der Basis des BAT". Der Kläger erhielt 1050,00 € brutto ausgezahlt. In einer Information vom 20. Dezember 2010 an den Betriebsratsvorsitzenden erklärte die Beklagte, dass sie sich vorbehält, "diese Einmalzahlung vollständig auf jegliche zusätzlichen Ansprüche anzurechnen" (vgl. Bl. 115 d. A.).

    Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 und mit der vorliegenden Klage vom 25. März 2011 nebst Klageerweiterung vom 27. Juli 2011 machte der Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Juli 2011 Ansprüche aus tariflichen Gehaltserhöhungen einschließlich Einmalzahlungen nach dem TVöD in Höhe von insgesamt 9.228,00 € brutto geltend. Wegen der Berechnung wird verwiesen auf das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2011 (Bl. 7, 8 d. A.), die Klageschrift vom 23. März 2011 (Bl. 1 - 4 d. A.) und den Klageerweiterungsschriftsatz vom 27. Juli 2011 (Bl. 68 - 73 d. A.).

    Der Kläger hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. Mai 2011 - 4 AZR 796/06 - gemeint, dass sein Arbeitsvertrag durch die Nichtweiterführung des BAT lückenhaft geworden sei; in Wege der ergänzenden Vertragsauflegung müsse diese Lücke durch Anwendung des TVöD hilfsweise des TV-H geschlossen werden.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst TVöD insgesamt, hilfsweise hinsichtlich der Arbeitsvergütung anzuwenden ist.

    Hilfsweise:

    Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der TVH insgesamt, hilfsweise hinsichtlich der Arbeitsvergütung anzuwenden ist.

    Hilfsweise:

    Festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bis einschließlich 31. März 2012 der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst TvöD, hilfsweise hinsichtlich der Arbeitsvergütung anzuwenden ist.

    Hilfsweise:

    Festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bis einschließlich 31. März 2012 der TVH insgesamt, hilfsweise hinsichtlich der Arbeitsvergütung anzuwenden ist.

    Hilfsweise:

    Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Entgeltstufe 9 TVöD zu zahlen.

    Hilfsweise:

    Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Entgeltstufe 9 TVH zu zahlen.

    Hilfsweise:

    Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis einschließlich 31. März 2012 Vergütung nach der Entgeltstufe 9 TVöD zu zahlen.

    Hilfsweise:

    Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis einschließlich dem 31. März 2012 Vergütung nach der Entgeltstufe 9 TVH zu zahlen.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2011 eine Vergütung in Höhe von 9.228,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Hilfsweise:

    Es wird festgestellt, dass sich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit des Klägers gem. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 6 TVH auf 40 Stunden pro Woche, hilfsweise in Verbindung mit § 6 TVöD hilfsweise in Verbindung mit § 6 TVL auf 39 Stunden pro Woche belaufen hat.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Hilfswiderklage abzuweisen.

    Die Beklagte hat gemeint, die vertragliche Regelung sei nicht lückenhaft. Die Parteien hätten im Gegensatz zu den Fällen, die der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Auslegung von dynamischen Bezugnahmeklauseln auf den BAT zugrunde lagen, nicht uneingeschränkt und vollständig auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Bezug genommen. Ein ergänzende Vertragsauslegung, die lediglich zur Anwendung der Vergütungsregelung führe, scheide im Übrigen schon deshalb aus, weil die Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst auch mit einer Veränderung der Arbeitszeit einher gegangen seien. Die bloße Anwendung der ausgehandelten Gehaltserhöhungen und der vereinbarten Einmahlzahlungen würden nicht zu einer Gleichstellung, sondern zu einer Begünstigung des Klägers gegenüber den Beschäftigten im öffentlichen Dienst führen. Hilfsweise hat die Beklagte eingewandt, dass allenfalls der TV-H nicht aber der TVöD auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Anwendung kommen könne. Die größere Sachnähe zum TV-H ergebe sich insbesondere daraus, dass das Land Hessen wesentlicher Gesellschafter und Mitbegründer der Beklagten sei, der Geschäftsbetrieb der Beklagten auf das Land Hessen beschränkt sei und in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien auf die Regelung für Beamte des Landes Hessen verwiesen werde. Die Beklagte hat weiter gemeint, dass sich der Kläger auf einen etwaigen Zahlungsanspruch die Einmahlzahlung in Höhe von 1.050,00 € brutto anrechnen lassen müsse.

    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. November 2011 festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. März 2012 der TV-H insgesamt anzuwenden ist und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.599,54 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Es hat angenommen, dass die Nichtfortführung des BAT im Streitfall zu einer nachträglich eingetretenen Regelungslücke geführt habe, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Aus der Vereinbarung einer zeitdynamischen Bezugnahmeklausel ergebe sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Diese Lücke sei im vorliegenden Fall derart auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages zu Ende gedacht werden. In Übereinstimmung mit dem Willen der Parteien, ihr Arbeitsverhältnis an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten, komme demzufolge das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes auf den Arbeitsvertrag zur Anwendung, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf einen Zeitpunkt nicht den Interessen der Parteien entsprochen hätte. Das nachfolgende Regelungswerk sei hier richtigerweise der TV-H. Das Arbeitsgericht hat demgemäß die Feststellungsklage (Klageantrage zu 1) im zuerkannten Umfang für zulässig und begründet erachtet. Es hat des weiteren unter Beachtung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 TV-H) Ansprüche für den Zeitraum vom 01. August 2010 bis 31. Juli 2011 zugesprochen. Es hat Gehaltserhöhungen berücksichtigt zum 01. April 2004 in Höhe von 2,4 % nach dem hessischen Gesetz über Einkommensverbesserungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen, zum 01. April 2008 in Höhe von 3 % gemäß dem Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2008, zum 01. April 2009 in Höhe von 3 % gemäß dem Tarifvertrag Einkommensverbesserungen Hessen 2009/2010, zum 01. März 2010 in Höhe 1,2 % gemäß Tarifvertrag Einkommensverbesserung Hessen 2009/2010 und zum 01. April 2011 in Höhe von 1,5 % sowie zum 01. März 2012 in Höhe von 2,6 % gemäß Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 05. April 2011. Die Einmalzahlung der Beklagten hat das Arbeitsgericht in Höhe von 5/12 angerechnet. Eine Minderung des Gehaltsanspruches wegen verlängerter Arbeitszeit hat es abgelehnt.

    Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, eine Regelungslücke läge nicht vor, weil nicht das gesamte Tarifwerk des BAT in Bezug genommen sei. Wesentlich sei auch, dass eine bestimmte Vergütungsgruppe und nicht lediglich tarifgerechte Vergütung vereinbart sei. Diesen arbeitsvertraglichen Besonderheiten habe das Arbeitsgericht nicht Rechnung getragen. Die Parteien hätten in § 4 des Arbeitsvertrages diverse Sonderregelungen getroffen, die nicht dem BAT und den ihn ergänzenden Tarifverträgen entsprechen, was zeige, dass die Parteien eine eigenen Rechtgestaltungswillen hatten, der sich nicht unterschiedslos am öffentlichen Dienst orientierten. Die Beklagte meint weiter, selbst wenn man eine Vertragslücke durch die fehlende Weiterführung des BAT annehme, so sei diese nicht in Anwendung eines neuen Tarifvertrages aus dem öffentlichen Dienst zu schließen. Die Beklagte hätte in Kenntnis der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auch dazukommen können, eine eigene Vergütungsregelung zu treffen. Genau dies sei nunmehr auch mit der Betriebsvereinbarung zu Vergütungsbedingungen vom 30. März 2012 geschehen (vgl. Anl. 2 zur Berufungsbegründungschrift vom 04. April 2012 Bl. 205 - 211 d. A.). Alle ab dem 01. April 2012 eingetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterfallen diesem Vergütungssystem. Für die zuvor Beschäftigten besteht das Recht in das neue Vergütungssystem überzuwechseln. Die Beklagte verweist insoweit auch auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2011 zum Aktenzeichen 13 Sa 1699/10. Die Beklagte wendet sich weiter gegen die Berechnung der Nachzahlungsbeträge. Sie meint die Anwendung der Tarifverträge zur Einkommensverbesserung in Hessen sei fehlerhaft, es handle sich insoweit nicht um Tarifverträge, die den BAT oder auch die Vergütungstarifverträge ersetzt hätten, sondern um eigenständige Tarifverträge. Die Beklagte meint weiter, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem TV-H gleichzeitig die Arbeitszeit erhöht wurde. Es sei nicht legitim, dass der Kläger Vergütung beanspruche, die ihm auf der Basis einer 40-Stunden-Woche zustehe, er aber nur 38,5 Stunden die Woche gearbeitet habe. Da der Kläger seinen Anspruch erst mit Schreiben vom 11. Februar 2011 geltend gemacht habe, habe die Beklagte auch keine Möglichkeit gehabt, den Kläger mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche einzusetzen. Die Beklagte meint schließlich, die Anrechnung der Sonderzahlung aus 2010 habe nicht nur anteilig mit 5/12 zu erfolgen. Die Beklagte habe diese Sonderzahlung in vollem und größtmöglichem Umfang als Abdeckung für etwaige Forderungen den Arbeitnehmern gezahlt.

    Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 25. November 2011 - 24 Ca 2085/11 - die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger meint, die hier streitgegenständliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nehme die Wesentlichen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in Bezug. Darüber hinaus sei die Aufzählung in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages auch nicht abschließend. Jedenfalls aber sei hinsichtlich der Vergütung eine Regelungslücke entstanden, die zu schließen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Parteien eine bestimmte Vergütungsgruppe vereinbart haben. Auch die Methode der Lückenfüllung durch das Arbeitsgericht sei nicht fehlerhaft. Auch die Beklagte nehme in der abgeschlossenen "Betriebsvereinbarung Vergütung" auf den TV-H Bezug. Der Kläger verteidigt auch die Berechnung der Nachzahlungsbeträge. Die von der Beklagten beanstandete Berücksichtigung der Tarifverträge zur Einkommensverbesserung Hessen sind nach Ansicht des Klägers sehr wohl Tarifverträge, die die Vergütungstarifverträge zum BAT ergänzen. Der Kläger tritt auch dem Einwand der Beklagten entgegen, dass er unter zu Grunde Legung der 40-Stunden-Woche einen geringeren Anspruch habe. Die Beklagte hätte ihm einen Arbeitsplatz mit einer längeren Wochenarbeitszeit zuweisen müssen; sie befinde sich in Annahmeverzug. Der Kläger meint auch, die Anrechnung der Sonderzahlung um mehr als 5/12 würde voraussetzen, dass es sich nicht ausschließlich um eine Zahlung für geleistete Arbeit gehandelt hätte, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und dem übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keine Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

    In der Sache ist die Berufung unbegründet.

    Das Arbeitsgericht hat der Klage im erkannten Umfang zu Recht stattgegeben.

    I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sogenannte elementen Feststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG Urteil vom 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deswegen, weil sich die begehrte Feststellung im Streitfall wegen der Vertragsänderung des Klägers zum 01. April 2012 auf die Vergangenheit bezieht (vgl. BAG Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 506/98 - AP Nr. 12 zu 41 TVG Tarifvertrag Musiker).

    Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus der Anwendbarkeit des Tarifvertrages noch wechselseitige Rechte herzuleiten sind, die über die mit der Leistungsklage geltend gemachten Vergütungsansprüche hinausgehen.

    II. Der Feststellungsantrag ist gemäß des 3. Hilfsantrages begründet. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers richtete sich seit dem 01. Januar 2010 nicht mehr nach dem BAT. Es fanden viel mehr der TV-H, der TVÜ-H sowie die dazu abgeschlossenen Zusatztarifverträge Anwendung. Dies ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages.

    Nach § 4 Nr. 1 wird auf den BAT bzw. den BAT ergänzende Tarifverträge verwiesen. Nach § 1 Nr. 3 richtet sich die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b des Vergütungstarifvertrages zum BAT - Bund/Länder - in der jeweiligen Fassung. Nach § 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrages gelten den BAT ergänzende Tarifverträge, nämlich über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte, über die Gewährung von Zuwendung (Urlaub- bzw. Weihnachtsgeld) und über die Gewährung von Nachtdienstentschädigungen an Angestellte. Diese Vereinbarung enthält eine dynamische Bezugnahme, die den TV-H und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge zunächst nicht erfasst.

    Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag. Als allgemeine Geschäftsbedingung ist er nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise Beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständigungsmöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grund zu legen ist. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - AP Nr. 76 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    Danach enthält § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrages eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestattet ist. Wie § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrages zeigt, ist dabei die zeitdynamische Bezugnahme nicht lediglich auf den BAT, die Vergütungstarifverträge zum BAT und die in § 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrages aufgeführten Tarifverträge beschränkt, sondern beinhaltet die Bezugnahme auf alle den BAT ergänzenden Tarifverträge.

    Im Arbeitsvertrag knüpfen die Parteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie zeitdynamisch. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Hinsichtlich der im Arbeitsvertrag explizit in Bezug genommenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wird jeweils auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrages verwiesen. Damit wollten die Parteien das im öffentlichen Dienst geltende Tarifwerk - vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Arbeitsvertrages - anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtssprechung des BAG, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (vgl. BAG Urteil vom 13.11.2002 - 4 AZR 351/01 - BAGE 103, 338, 343 = AP Nr. 24 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    Die Bezugnahme erfasst nach ihrem Wortlaut allerdings nicht den den BAT ersetzenden TV-H und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge. Der TV-H ist keine "gültige Fassung" des BAT. Der Zusatz, dass auch die den "BAT ersetzenden Tarifverträge" Anfindung finden sollen, ist nicht in den Arbeitsvertrag der tarifungebundenen Beklagten aufgenommen.

    Die Anwendbarkeit des TV-H ergibt sich allerdings auf Grund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in Folge einer Tarifsubsession eine spätestens am 01. Januar 2010 nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (vgl. BAG Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 640/07 - AP Nr. 60 zu § 2 BetrAVG). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (vgl. BAG Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 640/07 - aaO.). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erreichen ist.

    Danach ist der Arbeitsvertrag der Parteien lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden (vgl. BAG-Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - aaO.).

    Die Parteien haben allerdings bei Abschluss des Arbeitsvertrages die nun tatsächlich eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das dynamisch in Bezug genommene Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall fehlt deshalb eine Regelung im Arbeitsvertrag. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 01. Oktober 2005, für den Bereich der Länder zum 01. November 2006 und für das Land Hessen zum 01. Januar 2010 ist der Arbeitsvertrag spätestens zum 01. Januar 2010 lückenhaft geworden.

    Die mit Ersetzung des BAT durch den TV-H spätestens zum 01. Januar 2010 entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien den TV-H und die zu diesen geschlossenen Zusatztarifverträge in Bezug genommen hätten. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätte, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (vgl. BAG-Urteil vom 25.04.2007 - 5 AZR 627/06 - BAGE 122, 182 = AP Nr. 7 zu § 308 BGB). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten Personen. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, da die ergänzenden Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BGH Urteil vom 12.10.2005 - IVZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und BAG Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - aaO.). Dies gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages "zu Ende gedacht" werden (vgl. BAG Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - aaO.).

    Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsubsession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerkes das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsubsession nicht ihren Interessen entsprach. Weiterhin hätten die Arbeitsvertragsparteien von denen nach der Tarifsubsession in Betracht kommenden Tarifwerken des öffentlichen Dienstes die Anwendung des TV-H und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart. Dabei ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit, dass der an die Stelle des BAT tretende Nachfolgetarifvertrag der TV-H ist. Die Beklagte meint allerdings, dass die Vertragslücke auch durch eine anderweitige Regelung - wie sie nunmehr für die Vergütung mit der Betriebsvereinbarung vom 30. März 2012 bestehe - geschlossen werden könnte. Dies scheidet aber für den Streitfall schon deshalb aus, weil diese Betriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung findet. Außerdem entspricht diese Form der Vertragsergänzung nicht den im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen. Die Arbeitsvertragsparteien wollten an die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes anknüpfen. Dem entspricht eine für die Beklagte im Wege einer Betriebsvereinbarung eingeführte Vergütungsregelung nicht.

    III. Auch die Zahlungsklage ist im erkannten Umfang begründet.

    Für die Beschäftigten des Landes Hessen galt zunächst der BAT noch bis zum Ende des Jahres 2009 fort. Die Tarifverträge Einkommensverbesserung Hessen vom 13. Juni 2008 und 14. April 2009 galten für die Beschäftigten des Landes Hessen, auf deren Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen der BAT vom 23. Februar 1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003 Anwendung fand. Die Anwendung dieser Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist daher auch ohne ergänzende Vertragsauslegung noch vom § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien gedeckt. Die Anwendbarkeit der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 05. April 2011 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien folgt wie unter II der Gründe ausgeführt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Beträge sind im Übrigen rechnerisch von den Parteien nicht angegriffen worden.

    Die Frage, wie sich eine zum 01. Januar 2010 durch den TV-H eingeführte Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Vergütung bzw. des Vergütungserhöhungsverlangen eines Arbeitnehmers nach dem TV-H auswirkt stellt sich im Streitfall nicht, weil der Kläger nach TVÜ-H § 28 a von dieser Arbeitszeiterhöhung ausgenommen ist.

    In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 01.09.2009 heißt es in § 28 a wie folgt:

    Für Beschäftigte, deren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 38,5 Stunden beträgt verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, soweit sie am 31. Dezember 2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben.

    Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Einmalzahlung nicht zeitanteilig, sondern in voller Höhe mit dem Vergütungsanspruch des Klägers zu verrechnen ist. Die Anrechnung der Sonderzahlung mit mehr als 5/12 würde voraussetzen, dass es sich bei dieser nicht ausschließlich um eine Zahlung für geleistete Arbeit gehandelt hätte. Als Leistung im Äquivalenzverhältnis ist diese Sonderzahlung bei jährlicher Auszahlung zeitanteilig pro Beschäftigungsmonat geschuldet.

    Auf Grund der zunächst eingelegten und später zurückgenommenen Berufung des Klägers waren die Kosten des Rechtsstreites gem. § 92 ZPO zu teilen.

    Die Zulassung der Revision findet ihre Rechtfertigung in § 72 Abs. 2 Nr. 2 Arb.

    Hinweise

    Revision wurde eingelegt - Az. beim BAG: 4 AZR 498/13

    Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main vom 28.01.2012 - 21 Sa 181/12

    VorschriftenTVG § 1, BAT, BAT, BAT, BAT, BAT, BAT, BAT, hessischen Urlaubsverordnung, BAT